— 740 — Der Kommnnalverband kann, unbeschadet seiner Verpflichtung zur Führung von Wirtschaftskarten, seinen Gemeinden für ihren Bezirk die gleiche Verpflichtung auferlegen. Der Kartoffelerzeuger ist verpflichtet, auf Erfordern des Kommunalver- bandes oder der Gemeinde alle zur Anlegung und Fortführung der Wirtschaftt- karte erforderlichen Auskünfte zu erteilen. · § 8 Jeder Kommunalverband haftet dafür, daß die nach den §§ 4, 5 oder nach den auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Bestimmungen aus seinem Bezirke zu liefernden Kartoffeln rechtzeitig geliefert werden. Der Kommunalverband hat die festgesetzten Mengen auf die Gemeinden oder unmittelbar auf die Kartoffel- erzeuger umzulegen. Erfüllt der Kommunalverband die ihm obliegende Lieferungspflicht nicht rechtzeitig, so kann die Reichskartoffelstelle die Mengen, die innerhalb des Kommunal- verbandes nach den auf Grund des § 1 Abs. 2, der §§ 3, 5 erlassenen Bestimmungen verbraucht werden dürfen, herabsetzen. Auf ihren Antrag kann die Reichsgetreide- stelle die Lieferung der der Bewirtschaftung der Reichsgetreidestelle unterliegenden Erzeugnisse an den Kommunalverband einschränken oder einstellen. Die Anordnungen der Reichskartoffelstelle und der Reichsgetreidestelle erfolgen im Einvernehmen mit der Landeszentralbehörde; wird ein Einvernehmen nicht erzielt, so entscheidet der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts. Der Kommunalverband kann die vorgenommenen Kürzungen derart auf die Gemeinden oder auf die Kartoffelerzeuger verteilen, daß in erster Linie die Gemeinden oder die Kartoffelerzeuger betroffen werden, die ihre Lieferungspflicht nicht erfüllt haben. Der Kommunalverband kann innerhalb seiner Verteilungs- befugnis auch die Lieferung anderer Bedarfsgegenstände den Gemeinden oder den Kartoffelerzeugern gegenüber einschränken oder einstellen. Die Vorschriften im Abs. 2, 3 finden keine Anwendung, soweit die Lieferung hne Verschulden eines Lieferungspflichtigen unterbleibt. § 9 Die Gemeinde haftet dafür, daß die nach § 8 Abs. 1 aus ihrem Bezirke zu liefernden Mengen rechtzeitig geliefert werden. Sie kann die ihr zur Lieferung aufgegebenen Mengen auf die Kartoffelerzeuger ihres Bezirkes umlegen. Hat die Gemeinde ihre Lieferungspflicht nicht erfüllt und macht der Kommunalverband von seiner Befugnis nach § 8 Abs. 3, die Kürzung auf die Gemeinden zu verteilen, Gebrauch, so kann die Gemeinde die Kürzung derart auf die Kartoffelerzeuger verteilen, daß in erster Linie diejenigen betroffen werden, die ihre Lieferungspflicht nicht erfüllt haben Die Gemeinde kann