— 744 — Bei vorsätzlichem Verschweigen, Beiseiteschaffen, Veräußern oder Verfüttern von Vorräten muß die Geldstrafe, wenn ausschließlich auf sie erkannt wird, mindestens dem zwanzigfachen Werte der Vorräte gleichkommen, auf die sich die strafbare Handlung bezieht. § 19 Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen. § 20 Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieser Verordnung. Den Bezug Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. Herausgegeben im Reichtamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.