— 749 — Reichs-Gesetzblatt Jahrgang 1918 Nr. 92 Inhalt: Gesetz, betreffend Änderung des Gesetzes über den Absatz von Kalisalzen S. 749. — Ver- ordnung, betreffend die Ergänzung der Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetz über die Krlegs- leisiungen S. 751. — Verordnung über Höchstpreise für Grünkern ans der Ernte 1918. S. 752. (Nr. 6391) Gesetz, betreffend Änderung des Gesetzes über den Absatz von Kalisalzen. Vom 23. Juli 1918. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen II. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt: Das Gesetz über den Absatz von Kalisalzen vom 25. Mai 1910 (Reichs- Gesetzbl. S. 775) in der Fassung des Gesetzes, betreffend Änderung des Gesetzes über den Absatz von Kalisalzen, vom 16. Juni 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 501) wird wie folgt geändert: I. Im § 13 werden ersetzt a) im Abs. 1 in der dritten Zeile die Jahreszahl „1916“ durch die Jahreszahl „1917/ b) im Abs. 2 in der zweiten Zeile die Jahreszahl „1916" durch die Jahreszahl „1917/“ e) im Abs. 4 in der ersten, zweiten, vierten und siebenten Zeile die Jahreszahl „1916" durch die Jahreszahl „19177. II. Im & 14 wird in der vierten Zeile die Jahreszahl „19167 durch die Jahreszahl „19177 ersetzt. III. Im § 17 Abs. 1 wird die Jahreszahl „1920“ durch die Jahreszahl „1922/ ersetzt. IV. Im 9 20 a a) erhält Abs. 1 folgende Fassung: * 20 Für die Jeit vom 1. Juli 1918 bis 31. Dezember 1919 dürfen die Preise für das Inland Reichs-Gesetbl. 1918. 144 Ausgegeben zu Berlin den 26. Juli 1918.