—  753 — Reichs-Gesetzblatt Jahrgang 1918 Nr. 93 Inhalt: Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1918. S. 753.— Gesetz, betreffend Änderung des Kriegssteuergesetzes vom 21. Juni 1916. S. 773. — Gesetz, be- treffend die Feststellung des Haushalts der Schutzgebiete für das Rechnungsjahr 1918. S. 774. — Gesegz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushaltsplane für das Rechnungs- jahr 1918. S. 775. (Nr. 6394) Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichshaushaltsplans für das Rechnungs- jahr 1918. Vom 25. Juli 1918. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen II. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt: § 1 Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Reichshaushaltsplan für das Rech- nungsjahr vom 1. April 1918 bis 31. März 1919 wird in Einnahme und Aus- gabe auf 7 758 767 629 Mark festgestellt, und zwar: im ordentlichen Haushalt auf 7 332 699 306 Mark an Einnahmen, auf 7 200 303 926 Mark an fortdauernden und auf 132 395 380 Mark an einmaligen Ausgaben, im außerordentlichen Haushalt auf 426 068 323 Mark an Einnahmen und auf 426 068 323 Mark an Ausgaben. § 2 Der Reichskanzler wird ermächtigt: a) zur Bestreitung einmaliger außerordentlicher Ausgaben nach Verkündung dieses Gesetzes die Summe von 318 000 000 Mark im Wege der Anleihe flüssig zu machen; b) zur vorübergehenden Verstärkung der ordentlichen Betriebsmittel der Reichshauptkasse nach Bedarf, jedoch nicht über den Betrag von sechs- tausend Millionen Mark hinaus, Schatzanweisungen auszugeben; c) zur Befriedigung unabweisbarer, durch die Verhältnisse des Krieges hervorgerufener Bedürfnisse nötigenfalls Garantien zu übernehmen; Reichs-Gesetzbl. 1918. 145 Ausgegeben zu Berlin den 29. Juli 1918.