Reichs Gesetzblatt. Jahrgang 1918 Nr. 94 — — — — — — Inhalt: Geseg, betreffend Milderungen im Militärstrafgesetzbuche. S. 777. (Nr. 6398) Gesetz, betreffend Milderungen im Militärstrafgesetzbuche. Vom 25. Juli 1918. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2.. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt: Im Militärstrafgesetzbuche werden eingefügt 1. dem § 89 Abs. 2 hinter den Worten: so ist auf!' die Worte: „mittleren oder“I 2. dem 603 Abs. 1 hinter den Worten: so tritt“ die Worte: „mittlerer oder“ 3. dem 69 94 hinter den Worten: „wird mit“ die Worte: „mittlerem oder“ 4. dem § 95 Abs. 1 hinter den Worten: „bis auf vierzehn Tage“ die Worte: „mittleren oder“. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Großes Hauptquartier, den 25. Juli 1918. Siegel) Wilhelm von Payer Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. Reichs-Gesetzbl. 1918. 148 Ausgegeben zu Berlin den 27. Juli 1918.