— 781 — § 3 Von der Steuer sind befreit: 1. Reich und Bundesstaaten bezüglich des Post- und Telegraphen- und Fernsprechverkehrs sowie Beförderungsunternehmungen wegen Leistungen für diesen Verkehr; 2. Unternehmen, deren Zwecke ausschließlich gemeinnützige oder wohltätige sind, soweit es sich nicht um solche Umsätze dieser Unternehmen handelt, die auf Gewinnerzielung gerichtet sind. Ob ein Unternehmen als ge- meinnützig oder wohltätig im Sinne dieser Vorschrift anzuerkennen ist, bestimmt die oberste Landesfinanzbehörde; der Bundesrat kann nähere Vorschriften über die Voraussetzungen dieser Anerkennung erlassenf 3. Personen der im § 1 Abs. 1 bezeichneten Art, wenn die Gesamtheit der Entgelte in einem Steuerabschnitte (§ 16 Abs. 1) nicht mehr als drei- tausend Mark beträgt; der Teil der Entgelte, der auf die Entnahme aus dem eigenen Betriebe (§ 1 Abs. 2) entfällt, bleibt außer Ansatz, wenn er nicht mehr als zweitausend Mark beträgt und die Gesamtheit der Entgelte fünfzehntausend Mark nicht überschreitet. Die Steuerbefreiungsvorschrift in Nr. 3 findet auf die Lieferung der im § 8 bezeichneten Gegenstände keine Auwendung. § 4 Wird bei Abwicklung mehrerer Umsatzgeschäfte, die zwischen verschiedenen Personen über dieselben Gegenstände oder über Gegenstände gleicher Art abge- schlossen sind, der unmittelbare Besitz an dem Gegenstande nur einmal übertragen, so ist nur das Umsatzgeschäft desjenigen steuerpflichtig, der den unmittelbaren Besitz überträgt. Bei Lieferungen durch Konnossement, Ladeschein oder Lagerschein ist nur diejenige durch den ersten inländischen Inhaber des Papiers steuerpflichtig. § 5 Bei Lieferungen sind die Beträge, die vom Veräußerer für die Versendung und Versicherung in Rechnung gestellt werden, nur insoweit nicht als Teil des Entgelts anzusehen, als durch sie die Auslagen des Veräußerers für die Versendung und Versicherung ersetzt werden. Die Kosten für die Warenumschließung bilden einen Teil des Entgelts auch dann, wenn der Veräußerer sich verpflichtet hat, die Umschließung gegen Gewährung einer bestimmten Vergütung zurückzunehmen. Bei Tauschgeschäften gilt jede der Lieferungen als Entgelt für die andere; bei Hingabe an Zahlungs Statt wird das Geschäft als Tauschgeschäft behandelt. § 6 Die Steuer beträgt fünf vom Tausend des für die steuerpflichtige Leistung vereinnahmten Entgelts. 149*