— 782 — Die Steuerbeträge werden auf volle Mark nach unten abgerundet. Ausländische Werte sind nach näherer Bestimmung des Bundesrats um- zurechnen. § 7 Besteht ein Unternehmen aus mehreren verschiedenartigen Betrieben, von denen der eine in ihm hergestellte Gegenstände an den anderen liefert, so ist diese Lieferung, wenn sie hunderttausend Mark jährlich übersteigt, umsatzsteuer- pflichtig; dabei gilt als Entgelt derjenige Betrag, der am Orte und zur Zeit der Lieferung von Wiederverkäufern gezahlt zu werden pflegt. Die näheren Voraussetzungen dieser Steuerpflicht bestimmt nach Anhörung der öffentlich-rechtlichen Berufsvertretungen der Bundesrat. Er kann für bestimmte Fälle ganz oder teilweise von dieser befreien. Die Bestimmungen des Bundesrats treten außer Kraft, soweit es der Reichstag verlangt. II. Erhöhte Steuer auf Lusxusgegenstände § 8 Die Steuer erhöht sich bei der Lieferung der folgenden Gegenstände im Kleinhandel auf zehn vom Hundert: 1. Edelmetalle, Perlen, Edelsteine, synthetische Edelsteine, Halbedelsteine und Gegenstände aus oder in Verbindung mit diesen Stoffen, ein- schließlich der mit Edelmetall dublierten und plattierten sowie der unechten platinierten, vergoldeten oder versilberten Gegenstände. Bei Gegenständen, die aus den im Satze 1 genannten Stoffen und anderen Stoffen zusammengesetzt sind, ist der wertvollere Bestandteil für den Steuersatz maßgebend. Fassungen von Augengläsern unterliegen der erhöhten Steuer nicht; 2. Taschenuhren, sofern das Entgelt für die Lieferung einhundert Mark überschreitet; 3. Werke der Plastik, Malerei und Graphik sowie Kopien und Verviel- fältigungen solcher Werke, sofern das Entgelt für die Lieferung zwei- hundert Mark überschreitet. Der erhöhten Steuer unterliegen nicht Originalwerke der Plastik, Malerei und Graphik deutscher lebender oder innerhalb der letzten fünf Jahre verstorbener Künstler, die von dem Künstler oder nach seinem Tode von seinem Ehegatten, seinen Abkömmlingen oder seinen Eltern oder durch Verkaufs- oder Ausstellungsverbände von Künstlern ver- trieben werden. Die Frist von fünf Jahren wird vom Abschluß des Umsatzgeschäfts über das Werk ab gerechnet. Die Steuerbefreiung gilt nicht für Vereinigungen von Künstlern, welche den gewerbsmäßigen Verkauf sowohl eigener als auch fremder Werke bezwecken;