— 783 — 4. Antiquitäten, einschließlich alter Drucke, und Gegenstände, wie sie aus Liebhaberei von Sammlern erworben werden, sofern diese Gegenstände nicht vorwiegend zu wissenschaftlichen Zwecken gesammelt zu werden pflegen, sowie Erzeugnisse des Buchdrucks auf besonderem Papiere mit beschränkter Auflage; 5. photographische Handapparate sowie deren Bestandteile und Zubehörstücke; 6. Flügel, Klaviere, Harmonien und Vorrichtungen zur mechanischen Wiedergabe musikalischer Stücke (Klavierspielapparate, Sprechapparate, Phonographen, Orchestrions ufw.) sowie zugehörige Platten, Walzen und dergleichen; 7. Billarde und deren Zubehörstücke; 8. Handwaffen, deren Bestandteile und Zubehörstücke sowie für Hand- feuerwaffen bestimmte Munition; 9. Land- und Wasserfahrzeuge zur Personenbeförderung, wenn sie mit motorischer Kraft angetrieben werden oder wenn sie nach ihrer Be- schaffenheit (Bauart, Ausstattung) für Vergnügungs- oder sportliche Zwecke bestimmt sind. Über die Zweckbestimmung ist ausschließlich im Verwaltungswege zu entscheiden; 10. Teppiche, einschließlich der Wandteppiche, für deren Lieferung das Ent- gelt dreißig Mark für den Quadratmeter überschreitet; 11. zugerichtete Felle zur Herstellung von Pelzwerk mit Ausnahme ge- wöhnlicher Schaffelle sowie Bekleidungs- und Inneneinrichtungsgegen- stände aus oder unter Verwendung von Pelzwerk mit Ausnahme gewöhnlichen Schafpelzes, soweit es sich nicht um bloßen Aufputz handelt; Pelzkragen und Pelzfutter gelten nicht als bloßer Aufputz. Bei der Feststellung, ob das Entgelt für die Lieferung die in Nr. 2, 3 und 10 angegebenen Beträge überschreitet, ist von dem Entgelte für die Lieferung jedes einzelnen Gegenstandes auszugehen, es sei denn, daß mehrere auf einmal entnommene Gegenstände nach dem Zwecke, für den sie bestimmt sind, nach der Verkehrsanschauung oder nach der Bestimmung des Veräußerers nur zu einem Gesamtpreis gemeinsam lieferbar sind; im Falle des § 1 Abs. 2 ist das Entgelt maßgebend, das für Gegenstände der gleichen Art am Orte und zur Zeit der Entnahme aus dem eigenen Betriebe von Personen, welche die Gegenstände nicht zur gewerb- lichen Weiterveräußerung erwerben, gezahlt zu werden pflegt (Kleinhandelspreis). Als Lieferungen im Sinne der vorstehenden Bestimmungen sind auch Lieferungen aus Verträgen über die Bearbeitung und Verarbeitung von Gegen- ständen anzusehen, wenn der Unternehmer das Werk aus Stoffen, die er zu beschaffen hat, herstellt und es sich bei diesen Stoffen nicht nur um Zutaten oder Nebensachen handelt. § 9 Eine Lieferung im Kleinhandel im Sinne des § 8 liegt nicht vor, wenn die Gegenstände zur gewerblichen Weiterveräußerung, sei es in derselben Beschaffen-