— 784 — heit oder nach vorheriger Be= oder Verarbeitung, für eigene oder fremde Rechnung erworben werden und dabei den Sicherungsvorschriften des § 20 genügt ist. Die Steuerpflicht nach § 8 umfaßt auch die Entnahme aus dem eigenen Betriebe (§ 1 Abs. 2) und die Lieferung auf Grund einer Versteigerung (§ 1 Abs. 3), es sei denn, daß die versteigerten Gegenstände zur gewerblichen Weiter- veräußerung im Sinne des Abs. 1 erworben werden und den Sicherungs- vorschriften des § 20 genügt ist. § 10 Der erhöhten Steuer nach den Sätzen des § 8 unterliegen auch: 1. die entgeltliche Lieferung der nach § 8 steuerpflichtigen Gegenstände im Inland durch andere als die im § 1 Abs. 1 bezeichneten Personen und außerhalb einer Versteigerung (§ 1 Abs. 3); 2. die entgeltliche Lieferung der nach § 8 steuerpflichtigen Gegenstände in oder aus dem Ausland an eine zur Zeit der Lieferung im Inland wohnhafte oder gewöhnlich aufhaltsame Person, sobald die Gegenstände ins Inland gelangen, ohne Rücksicht darauf, ob der Lieferer zu den im § 1 Abs. 1 bezeichneten Personen gehört; 3. das Verbringen von Originalwerken der Malerei, Plastik und Graphik, von Antiquitäten und von solchen sonstigen im § 8 Nr. 4 genannten Gegenständen, die für die Geschichte, die Kulturgeschichte oder die Ur- geschichte der Pflanzen- und Tierwelt von Bedeutung sind, in das Ausland, es sei denn, daß der Hersteller am Tage des Verbringens ins Ausland noch nicht fünfzig Jahre tot ist; die Steuerpflicht tritt ohne Rücksicht darauf ein, ob der Verbringer zu den im § 1 Abs. 1 bezeichneten Versonen gehört und ob das Verbringen gegen Entgelt erfolgt. In den Fällen der Nr. 1 und 2 tritt Steuerbefreiung ein, wenn der Gegenstand zur gewerblichen Weiterveräußerung im Sinne des § 9 Abs. 1 er- worben wird und dabei den Sicherungsvorschriften des § 20 in Verbindung mit § 25 Abs. 4 und § 26 Abs. 3 genügt ist. § 11 Der Bundesrat ist ermächtigt, nähere Vorschriften über die Abgrenzung der im § 8 bezeichneten Gegenstände zu erlassen. Der Bundesrat ist ferner befugt, die erhöhte Steuer nach § 8 auf andere Gegenstände auszudehnen. Der Bundesrat hat die nach Abs. 1 und 2 erlassenen Vorschriften un- verzüglich dem Reichstag vorzulegen; sie treten außer Kraft, soweit der Reichs- tag es verlangt.