— 787 — Im Falle des § 8 findet die Berechnung der Steuer nach Ablauf jedes Monats statt. Ist der Steuerpflichtige von der Führung eines Steuerbuchs ent- bunden, so kann die Steuerstelle die Abrechnung nach Abs. 1 gestatten, wenn er sich damit einverstanden erklärt, daß alle Umsätze des Unternehmens, ohne Sonderung in nach § 8 stenerpflichtige oder nicht unter diese Vorschrift fallende Gegenstände, der erhöhten Steuer des § 8 unterworfen werden. Der Bundesrat kann über die Art der Veranlagung und Erhebung der Steuer bei Versteigerungen besondere Bestimmungen treffen. § 17 Der Steuerpflichtige hat der Steuerstelle innerhalb eines Monats nach Ab- lauf des Steuerabschnitts (§ 16) eine Erklärung über den Gesamtbetrag der von ihm vereinnahmten Entgelte, und zwar erforderlichenfalls gemäß § 16 Abs. 2 gesondert, abzugeben. Besteht das Unternehmen nicht bis zum Schlusse des Steuerabschnitts, so ist die Erklärung innerhalb eines Monats seit der Einstellung des Unternehmens abzugeben, für später eingehende Entgelte haben nach näherer Anordnung der Steuerstelle Nachanmeldungen stattzufinden. Wird ein Unternehmen im ganzen veräußert, so hat der Erwerber nach Ablauf des Steuerabschnitts (§ 16) die Erklärung zugleich für die Zeit bis zur Übernahme des Unternehmens abzugeben. Er wird von dieser Verpflichtung frei, soweit der Veräußerer die Erklärung nach Abs. 2 abgibt. Auf Antrag kann die Steuerstelle die Fristen verlängern; sie kann die Fristverlängerung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen. Dem Steuerpflichtigen, der die Erklärung nicht rechtzeitig abgibt, kann ein Zuschlag bis zu zehn vom Hundert der endgültig festgestellten Steuer auferlegt werden. In den Erklärungen ist die Versicherung abzugeben, daß die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht werden. Dem Steuerpflichtigen kann auf seinen Antrag von der Oberbehörde ge- stattet werden, an Stelle der im Abs. 1 vorgesehenen Erklärung eine Erklärung über den Gesamtbetrag der Entgelte für die im Steuerabschnitte bewirkten Leistungen ohne Rücksicht auf die Bezahlung abzugeben und die Steuer nach diesem Betrage zu entrichten. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Steuerpflichtige seine Bücher nach kaufmännischen Grundsätzen führt und es sich nicht um einen Kleinhandelsbetrieb handelt. Dem Steuerpflichtigen kann von der Oberbehörde weiter gestattet werden, von der einen zu der anderen Versteuerungsart über- zugehen, wenn er die Anordnungen des Bundesrats zur Sicherung des Steuer- aufkommens erfüllt. Der Bundesrat kann nähere Bestimmungen über die Form der Erklärungen erlassen. Reichs-Gesetzbl. 1918. 150