—  800 — Steuersatz Berechnung Nr. Gegenstand der Besteuerung vom  Hundert vom Tausend Berechnung der Stempelabgabe Mark Pf. (I) schaften auf Aktien sowie die Erhöhung des Grundkapitals solcher Gesellschaften — — — des Grundkapitals oder des Betrags der Erhöhung dieses Kapitals zu- züglich des Betrags, um den der Nennwert der das Grundkapital oder die Kapitalerhöhung bilden- den Aktien durch den Betrag über- schritten wird, für welchen sie von den ersten Erwerbern (Gründern, Aktionären, Übernahmekonsortien usw.) übernemmen werden. Sind die Aktien nicht gegen Barzahlung übernommen, so tritt an Stelle des bezeichneten Wertes der Ge- samtwert der Gegenleistungen (Sacheinlagen). Wird das Grundkapital in unmittel- barem Zusammenhange mit einer der Beseitigung oder Verhütung einer Unterbilanz dienenden Herabsetzung des Grundkapitals erhöht, so wird die Abgabe insoweit, als der Ausgabe- betrag der neuen Aktien den zur Be- seitigung oder Verhütung der Unter- bilanzerforderlichen Betrag der Kapital- herabsetzung nicht übersteigt, nur mit 3 vom Hundert erhoben. b) die Errichtung von Gesellschaften mit des Stammkapitals oder des Betrags beschränkter Haftung sowie die Er- von der Erhöhung dieses Kapitals zu- höhung des Stammkapitals und die Ein- züglich des Wertes der von den Gesellschaftern außer der Leistung forderung von Nachschüssen bei solchen der Stammeinlagen übernommenen Gesellschaften, wenn das steuerpflichtige Leistungen oder des Betrags der Kapital (Spalte 4) beträgt eingeforderten Nachschüsse. Werden die Geschäftsanteile nicht gegen nicht mehr als 50 000 Mark — — — Barzahlung übernommen, so tritt an die Stelle des vorbezeichneten mehr als 50 000 Mark .. . ... 5 – – — Ergibt sich bei einer Kapitalerhöhung us der Zusammenrechnung mit dem bisherigen steuerpflichtigen Kapital die Anwendung des höheren Abgaben- satzes, so ist insoweit, als letzteres nur . Wertes der Gesamtwert der Gegen- leistungen. Bei Erhöhungen des Stammkapitals berechnet sich die Abgabe nach demjenigen Steuer satze, welcher dem Betrage des bisherigen steuerpflichtigen Kapi- tals unter Hinzurechnung des Be- trags der Erhöhung entspricht, auch wenn die vorausgegangenen Verträge vor dem 1. August 1918 beurkundet sind.