—  801 — Nr. Gegenstand der Besteuerung Steuersatz vom vom Hun- Tau- dert send Mark Pf. Berechnung der Stempelabgabe (1) zum niederen Abgabensatze versteuert war, der sich aus der Anwendung des höheren Satzes ergebende Abgaben- betrag nachzuentrichten. Die Nach- erhebung der Stempelabgabe hat zu dem die Pflicht zur Nachentrichtung begründenden Vertrag oder Beschluß zu erfolgen. Vor dem 1. August 1918 beurkundete Verträge oder Beschlüsse bleiben für die Nacherhebung außer Betracht. Soweit die Erhöhung des Stamm- kapitals oder die Einforderung von Nachschüssen zur Deckung eines Ver- lustes am Stammkapital (Beseitigung oder Verhütung einer Unterbilanz) er- forderlich ist, unterliegen die Kapital- erhöhung und die Einforderung der Nachschüsse nur einem Steuersatze von 1 vom Hundert. Erhöhung: Für Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die nach dem Inhalt des Gesellschaftsvertrags oder auch nur tatsächlich den Erwerb oder die Ver- wertung von inländischen Grundstücken betreiben, erhöht sich die Abgabe ohne Rücksicht auf die Höhe des Stamm- kapitals auf ....... 7 — — — des vorstehend bezeichneten Betrags   Tritt die Voraussetzung nachträglich ein, so ist der Stempelmehrbetrag, der sich aus der Anwendung des höheren Steuersatzes ergibt, nachzu- erheben. Die Stempelabgabe von 7 vom Hundert ermäßigt sich auf 3 vom Hundert für Handwerkerbaugesell- schaften, die satzungsgemäß und tat- sächlich Grundstücke erwerben, um eine Bebauung durch die Gesellschafter aus- führen zu lassen oder um durch 152*