—  802  — Steuersatz Berechnung Gegenstand der Besteuerung der Stempelabgabe vom Hundert vom Tausend Mark Pf. (1) die Weiterführung eines bereits be- gonnenen Baues die Forderungen aus Lieferungen oder Arbeiten für den Bau zu sichern. Zusätze zu a, b: 1. Den Aktiengesellschaften im Sinne dieser Vorschriften stehen die Reichs- bank sowie die deutschen Kolonial- gesellschaften und die ihnen gleich- gestellten deutschen Gesellschaften mit der Maßgabe gleich, daß der Steuer- satz für sie 3 vom Hundert beträgt. Die gleiche Steuerermäßigung kann durch den Bundesrat solchen deutschen Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haf- tung zugebilligt werden, welche ein Unternehmen der im § 11 Abs. 1 des Schutzgebietsgesetzes vom 10. Sep- tember 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 812) bezeichneten Art in einem deutschen Schutzgebiet oder in dem Hinterland eines deutschen Schutzgebiets oder in sonstigen einem deutschen Schutzge- biete benachbarten Bezirken zum Ge- genstande haben. 2. Wird das Kapital oder der Betrag der Nachschüsse nicht sofort voll einge- zahlt, so ist auf Antrag Aussetzung der Versteuerung in der Weise zu ge- währen, daß bei jeder Einzahlung der darauf verhältnismäßig entfallende Teil der Abgabe entrichtet wird. 3. Die Vorschriften zu a, b finden auch Anwendung auf im Ausland geschlossene Gesellschaftsverträge, welche die Errichtung gleicher oder ähnlicher Gesellschaften zum Gegen- stande haben, sofern die Gesellschaften ihren Sitz im Inland nehmen oder im Inland eine Zweigniederlassung errichten. Dasselbe gilt bei Er-