—  803  — Steuersatz Berechnung Nr. Gegenstand der Besteuerung der Stempelabgabe vom Hundert vom Tausend Mark Pf. (1) höhungen des Grund- oder Stamm- kapitals und bei der Einforderung von Nachschüssen. Im Falle der Errichtung einer Zweigniederlassung berechnet sich die Abgabe nach dem Werte des Anlage- und Betriebs- kapitals der inländischen Zweig. niederlassung. Im Falle der Er- höhung des Grund- oder Stamm- kapitals und der Einforderung von Nachschüssen berechnet sich die Ab- gabe nach demjenigen Betrage, der zu dem Betrage der Erhöhung des Kapitals in demselben Verhältnis steht wie der Wert des inländischen Anlage- und Betriebskapitals zu dem Werte des gesamten Anlage- und Betriebskapitals. Die Abgabe wird nur erhoben, wenn die Eintragung in das Handelsregister erfolgt ist. Die Abgabe ist auch zu erheben, wenn ein Gesellschafter oder eine Gesellschaft, an der er als Gesell- schafter beteiligt ist, Gegenstände unentgeltlich auf die Gesellschaft überträgt, ihr Schulden erläßt oder ihr Gegenstände zu einem hinter dem Werte zurückbleibenden Preise ver- äußert, oder wenn der Gesellschaft bei der Umwandlung von Stamm- aktien in Vorzugsaktien weiteres Kapital zugeführt wird. Die Ab- gabe ist von dem Werte der Leistung oder, sofern ein Entgelt gewährt ist, von dem Betrage zu entrichten, um den der Wert das Entgelt übersteigt, im Falle der Umwandlung von Stammaktien in Vorzugsaktien vom Betrage des zugeführten Kapitals. Werden einer Aktiengesellschaft eigene Aktien, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung eigene Ge- schäftsanteile oder einer dieser Ge-