—  804  — Nr. Gegenstand der Besteuerung vom Hun- dert Steuersatz vom Tau- send Mark Pf. Berechnung der Stempelabgabe (1) sellschaften eigene Genußscheine über. tragen, so wird die Abgabe erst bei der Wiederveräußerung durch die Gesellschaft erhoben, und zwar von dem erzielten Preise 5.  Die Erhebung der Abgabe von Nach- schüssen sowie in den Fällen des Zu- satzes 4 ist von dem Vorhandensein einer Urkunde nicht abhängig. c) die Errichtung von  1. offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften, von Ge- sellschaften des bürgerlichen Rech- tes, sofern diese Gesellschaften Er- werbszwecke verfolgen . . . . .   mindestens aber. . . .  . im Genossenschaftsregister eingetra- genen Erwerbs- und Wirtschafts- genossenschaften, deren Geschäftsbe- trieb über den Kreis ihrer Mitglieder hinausgeht .... mindestens aber............. 2.  Gesellschaften des bürgerlichen Rech- tes der unter 1 bezeichneten Art, welche lediglich vorübergehende Zwecke ver- folgen (Gelegenheitsgesellschaften) . . . . . 3.  Gesellschaften des bürgerlichen Rech- tes, welche andere als Erwerbszwecke verfolgen, und von im Genossenschafts- register eingetragenen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, deren Geschäftsbetrieb nicht über den Kreis ihrer Mitglieder hinausgeht . . . . .  Zusätze zu c: 1.  Den unter Ziffer 1 bis 3 aufge- führten Verträgen steht die erst- malige Feststellung der Satzung gleich. Verträge über den Eintritt neuer Gesellschafter, Verträge oder Be- schlüsse über die Erhöhung der Ein- 10 des Wertes der das Gesellschafts- vermögen bildenden Einlagen ab- züglich der auf ihnen ruhenden Schulden,