—  811  — Nr. Gegenstand der Besteuerung vom Hun- dert Steuersatz vom Tau- send Mark Pf. Berechnung der Stempelabgabe (2) Befreiungen: Befreit sind 1. Schuld- und Rentenverschreibungen die auf Grund des Reichsgesetzes des Reichs, der Bundesstaaten und der ausschließlich für Rechnung eines Bundesstaats verwalteten Anstal- ten, Zwischenscheine über Einzah- lungen auf diese Wertpapiere sowie Forderungen (Zusatz 3) an das Reich, einen Bundesstaat oder eine ausschließlich für Rechnung eines Bundesstaats verwaltete Anstalt; vom 8. Juni 1871 abgestempelten ausländischen Inhaberpapiere mit Prämien. Genußscheine und ähnliche zum Bezug eines Anteils an dem Gewinn einer unter Tarifnummer 1 Aa oder b fallenden Ge- sellschaft berechtigende Wertpapiere, so- fern sie sich nicht als Aktien oder sonstige Gesellschaftsanteile oder als Schuld- oder Rentenverschreibungen (Tarifnummer 2) darstellen, und zwar a) solche, welche als Ersatz an Stelle er- loschener Aktien ausgegeben werden. b) alle übrigen inländischen. mindestens aber .. . . .. c) alle übrigen ausländischen ................ des Wertes der Gegenleistung. Zusatz. · Wird ein Genußschein zu mehreren Aktien ausgegeben, so ist die feste Abgabe nach dem der Zahl der Aktien entsprechenden Viel- fachen des Abgabesatzes zu erheben.