—  818  — Nr. Gegenstand der Besteuerung vom Hun- dert Steuersatz vom Tau- send Mark Pf. Berechnung der Stempelabgabe (4) 4. von den zur Versicherung von Wert- papieren gegen Verlosung geschlos- seuen Geschäften, unbeschadet der Stempelpflicht der nach erfolgter Verlosung stattfindenden Kauf- oder sonstigen Anschaffungsgeschäfte; 5. für die Ausreichung von Schuld-oder Rentenverschreibungen des Reichs, eines Bundesstaats oder einer ausschließlich für Rechnung eines Bundesstaats verwalteten Anstalt sowie von Zwischenscheinen über Einzahlungen auf diese Wertpapiere an den ersten Erwerber; 6. falls Schuld- oder Rentenverschrei- bungen des Reichs oder eines Bundes- staats zur Begleichung öffentlicher Abgaben hingegeben werden; 7. falls den Gegenstand des Geschäfts Schatzanweisungen des Reichs oder eines Bundesstaats bilden, die längstens innerhalb dreier Jahre nach dem Tage des Geschäfts- abschlusses zur Rückzahlung fällig sind. . Artikel 7 Tarifnummer 9 erhält folgende Fassung: Nr.  Gegenstand der Besteuerung   vom Hundert vom Tausend Steuersatz Berechnung der Stempelabgabe Vergütungen 9  Die Aufstellungen der Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Gewerkschaften, deutschen Kolonialgesell-