—  820 — Nr. Gegenstand der Besteuerung vom Hun- dert Steuersatz vom Tau- send Mark Pf. Berechnung der Stempelabgabe (10) unternehmens im Laufe des Geschäfts- jahres bei den Geldumsätzen berechneten Habenzinsen (§ 70) bei einem Betrage bis zu 50 000 Mark und bei einem öchhoren Betrage von den ersten 50 O00 Mark nächsten angefangenen oder 150 000 Mark nächsten angefangenen 300 000 Mark von den vollen von den vollen von den vollen von der vollen von den vollen von den vollen von den vollen von den vollen von den vollen von den vollen nächsten angefangenen 500 000 Mark nächsten angefangenen 1 000 000 Mark nächsten angefangenen 2 000 000 Mark nächsten angefangenen 3 000 000 Mark nächsten angefangenen 10 000 000 Mark. nächsten angefangenen 20 000 O00 Mark. nächsten angefangenen !0 000 O00 Marf. nächsten angefangenen 50 000 O00 Mark. darüber Befreiungen: Befreit sind öffentliche Sparkassen, Genofsenschaften und deren Verbands- kassen. Die Befreiung kann in Einzel- fällen durch die oberste Landesfinanzbe- hörde im Einvernehmen mit dem Reichs- kanzler auch auf nicht öffentliche Sparkassen ausgedehnt werden. Die Befreiung tritt nicht ein für den- jenigen Umsatz der Sparkassen, der auf Geschäfte entfällt, die dem eigentlichen Sparkassenverkehre fremd sind; die näheren Bestimmungen hierüber trifft der Bundes- rat. des Gesamtbetrags der Zinsen in Abstufungen von je 5, 10, 15, 20, 25, 30, 35 40, 45, 50, 55 und 60 Pfennig für je 10 Mark oder einen Bruchteil dieses Betrags. Bei Berechnung der Abgabe im Einzelfalle sind Pfennigbeträge derart nach oben abzurunden, daß sie durch 10 teilbar sind.