— 822 — Art binnen zwei Wochen nach Eintritt der Steuerpflicht, bei Fällen der in Zusatz 5 zu Tarifnummer 1 A a, b bezeichneten Nachschüsse binnen zwei Wonchen nach der die Einforderung der Nachschüsse betreffenden Beschluß- fassung". 3 . Im § 3 Abs. 1 wird am Schlusse folgender Satz hinzugefügt: Hat die Gesellschaft auch keine Zweigniederlassung im Inland, so ist für die Erhebung der Abgabe die Steuerstelle zuständig, in deren Bezirk der Gesellschaftsvertrag oder der Gesellschaftsbeschluß beurkundet oder vorgelegt worden ist oder in deren Bezirk der Gegenstand (§ 1) sich befindet oder der Beteiligte seinen Wohnsitz hat oder das Geschäft zu erfüllen ist. Im § 3 Abs. 2 hat die Klammer „(§ 1 Abs. 2)" zu lauten „(§ 1 a Abs. 2)". Im § 3 Abs. 4 ist das Komma hinter „Aktien“ zu streichen und die Worte „Genußscheine sowie Interimsscheine“ durch die Worte „sowie Zwischenscheine“ zu ersetzen. 4. Im § 6 Abs. 1 werden die Worte „die Errichtung bis ...... zum Gegenstande haben“ durch folgende Worte ersetzt: die Errichtung von Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder die Erhöhung des Grund- oder Stammkapitals solcher Gesellschaften oder die Errichtung von offenen Handelsgesellschaften oder Kommanditgesellschaften oder die Auflösung von Gefellschaften oder den Eintritt eines neuen Gesell- schafters oder das Ausscheiden eines Gesellschafters einer offenen Handels- gesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien zum Gegenstande haben. Artikel 10 § 7 Abs. 5 erhält folgende Fassung: Betrifft eine nach Tarifnummer 1 A d,  e 2 abgabepflichtige Urkunde ein Geschäft, das nach Tarifnummer 4 abgabepflichtig ist, so ist die Abgabe nur einmal, und zwar nach derjenigen Tarifnummer zu ent- richten, die den höheren Abgabenbetrag ergibt. Ist hiernach die Tarif- nummer 4 a anzuwenden, so ist die Urkunde von der Abgabe nach Tarifnummer 1A d, e 2 nur befreit, wenn in sie ein Vermerk darüber aufgenommen ist, daß sich über das Geschäft eine versteuerte Schluß- note mit zu bezeichnender Nummer und Angabe des verwendeten Stempels in den Händen der Beteiligten befinde. Artikel 11 § 8 erhält folgende Fassung: Hinsichtlich der vor dem 1. August 1918 vorgenommenen Beur- kundung der Errichtung von Gesellschaften usw. der in Tarifnummer 1