— 825 — Sicherung dieser Erhebung erforderlichen Maßregeln, insbesondere über die Art der Buchführung, werden vom Bundesrate gettoffen. Hat im Falle der Tarifnummer 4 a, Ermäßigungen unter 1, einer der Vertragschließenden ein Geschäft der unter Tarifnummer 4 a 5 be- zeichneten Art im eigenen Namen aber für gemeinschaftliche Rechnung abgeschlossen und gehört ein Teilhaber am Geschäft nicht zu den in der Ermäßigungsvorschrift bezeichneten Personen, so hat der Vertrag- schließende nach Maßgabe der Beteiligung zu der ihm ausgehändigten oder von ihm zurückbehaltenen versteuerten Schlußnotenhälfte eine weitere Abgabe von 2 vom Tausend zu entrichten. Die Abgabe ist auf volle 10 Pfennig nach oben abzurunden. Hat ein Bankgeschäft ein Geschäft mit einem auswärtigen Kunden durch Vermittlung einer auswärtigen inländischen Geschäftsstelle im eigenen Namen und für eigene Rechnung abgeschlossen, so ist zu dem Geschäft eine weitere Abgabe in Höhe der Hälfte der Tarifsätze der Vorschrift „Ermäßigungen“ Nr. 1 in Tarifnummer 4a zu entrichten. Die näheren Bestimmungen über die Art der Entrichtung trifft der Bundesrat. Artikel 19 Hinter § 26 werden folgende Vorschriften eingestellt: § 26a Der Bundesrat kann unter den erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zulassen, daß Personen, die gewerbsmäßig Geschäfte in Wertpapieren, sei es für eigene Rechnung oder als Kommissionär oder als Vermittler betreiben, von der Verpflichtung zur Ausstellung von Schlußnoten ent- bunden und berechtigt werden, die Abgabe auf Grund eines Steuerbuchs, in das die abgabepflichtigen Geschäfte täglich einzutragen sind, an die örtlich zuständige Steuerstelle in bestimmten Zeitabschnitten abzuführen (Abrechnungsverfahren). Er bestimmt, ob und in welcher Weise Per- sonen, die nach § 20 Abs. 2 neben dem zunächst zur Entrichtung der Abgabe Verpflichteten Gesamtschuldner der Abgabe sind, im Falle des Abrechnungsverfahrens für die Abgabe haften. Der Bundesrat bestimmt ferner, unter welchen Voraussetzungen im Abrechnungsverfahren die Befreiung von der Abgabe oder deren Ermäßigung in den Fällen des § 23 Abs. 2, 3 und des § 25 Abs. 2 cintritt, sowie in welcher Weise die weitere Abgabe im Falle des § 24 zu entrichten ist. Artikel 20 Im § 30 des Reichsstempelgesetzes werden die Worte „keinen Stempel- abgaben (Taxen, Sporteln usw.) unterworfen"“ ersetzt durch die Worte „nur solchen 155*