— 826 — Stempelabgaben (Taxen, Sporteln usw.) unterworfen, die sich aus der Art der Gegenleistung ergeben“. Artikel 21 1. Im § 31 Abs. 1 des Reichsstempelgesetzes werden hinter den Worten „Angaben macht“ folgende Worte eingefügt oder wer den auf Grund des § 26 a vom Bundesrat erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt“. 2. Im § 31 Abs. 2 des Reichsstempelgesetzes werden die Worte eine Geld- strafe von zwanzig bis fünftausend Mark“ ersetzt durch die Worte eine Geldstrafe von einhundertfünfzig bis einhunderttausend Mark“. Artikel 22 § 72 des Reichsstempelgesetzes erhält folgende Fassung: Die in Tarifnummer 9 genannten Gesellschaften haben bei Auf- stellung der Jahresbilanz eine besondere Aufstellung anzufertigen, aus der zu ersehen ist die Summe der gesamten Vergütungen (Gewinnan- teile, Tantiemen, Gehälter, Tagegelder, Reisegelder usw. [Abs. 3 Tarif- nummer 9]), die den zur Überwachung der Geschäftsführung bestellten Personen (Mitgliedern des Aufsichtsrats, des Grubenvorstandes usw.) seit der letzten Bilanzaufstellung gewährt worden sind. Artikel 23 Hinter § 75 des Reichsstempelgesetzes werden folgende Vorschriften eingestellt: IX. Geldumsätze (Tarifnummer 10) § 76 1 Wer im Inland Geschäfte betreibt, die der Anschaffung und der Darleihung von Geld dienen, hat sein Geschäftsunternehmen nebst den sämtlichen Zweigstellen bis zu einem von der obersten Landesfinanz- behörde oder der von ihr bezeichneten Behörde zu bestimmenden Zeitpunkt oder wenn das Unternehmen oder eine Zweigstelle am 1. August 1918 noch nicht bestanden hat, binnen zwei Wochen nach Eröffnung des Be- triebs der Steuerstelle schriftlich anzuzeigen. Er hat demnächst der Steuerstelle jeweilig binnen vier Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahrs oder nach Auflösung des Geschäfts den Gesamtbetrag derjenigen Zinsen anzumelden, die er bei den Geldum- sätzen im Laufe des Geschäftsjahrs oder bis zur Auflösung des Geschäfts für Einlagen, für Guthaben in laufender Rechnung, für sonstige als tägliches Geld oder auf feste Termine oder auf Kündigung oder auf