— 828 — mit keiner besonderen Strafe belegt sind, ziehen eine Ordnungsstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark nach sich. Dieselbe Strafe tritt ein, wenn in den Fällen der §§ 9, 11 ,31, 39, 49, 57, 70, 75, 78, 83c Abs. 1, 94 und 103 aus den Um- ständen sich ergibt, daß eine Steuerhinterziehung nicht hat verübt werden können oder nicht beabsichtigt worden ist. 2. Dem § 112 Abs. 1 des Reichsstempelgesetzes tritt folgende Vorschrift als Schlußsatz hinzu: Die Gesellschaften und Genossenschaften haften für die von ihren Vertretern verwirkten Geldstrafen und die Kosten des Strafverfahrens sowie für die nachzuzahlende Abgabe. Artikel 25 Im § 116 Abs. 2 des Reichsstempelgesetzes ist als Satz 2 folgende Vor- schrift aufzunehmen: Inwieweit die im § 76 bezeichneten Steuerpflichtigen der Prüfung in bezug auf die Abgabenentrichtung nach Tarifnummer 10 und nach §§ 76, 77 unterliegen, bestimmt der Bundesrat. Dem § 122 Abs. 1 des Reichsstempelgesetzes wird als Satz 2 folgende Vorschrift angefügt: Hinsichtlich der Einnahme aus der Besteuerung der Geldumsätze kann der Bundesrat eine andere Verteilung der Verwaltungskostenver- gütung von 2 vom Hundert unter die Bundesstaaten anordnen. Artikel 26 Werden vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes angeschaffte Wertpapiere der in Tarifnummer 1 C bezeichneten Art in das Inland eingeführt, so beträgt die Stempelabgabe bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung des gegenwärtigen Kriegszustandes 3 vom Hundert. Für die Dauer des gegenwärtigen Kriegszustandes beträgt für Geschäfte der in Tarifnummer 4 a 5 bezeichneten Art der Steuersatz 3 vom Tausend. Der Bundesrat kann für diese Zeit den Steuersatz bis auf 2 vom Tausend ermäßigen oder ihn auf 4 vom Tausend erhöhen. Die im § 24 Abs. 2 vor- geschriebene weitere Abgabe beträgt bei einem Steuersatze von 3 vom Tausend 25/20,. bei einem Steuersatze von 4 vom Tausend 35/20 vom Tausend. Der Zeitpunkt, mit welchem der Kriegszustand als beendet anzusehen ist, wird durch Kaiserliche Verordnung bestimmt.