— 829 — Artikel 27 Dieses Gesetz tritt mit dem 1. August 1918 in Kraft. Die im § 76 des Reichsstempelgesetzes angeordnete Abgabe ist erstmalig von den für die Zeit nach dem 30. Juni 1918 bis zum Schlusse des Geschäfts- jahrs berechneten Habenzinsen zu entrichten. Für die Anwendung der Steuerstufen sind der Gesamtbetrag der in dem Geschäftsjahr berechneten Habenzinsen und die Zeitfolge, in der die Zinsverbindlichkeiten entstanden sind, maßgebend. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Großes Hauptgquartier, den 26. Juli 1918. (Siegel) Wilhelm Dr. Graf von Hertling