— 834 — einem Prüfungsamte für Weinbewertung zu entscheiden, das mindestens zu zwei Dritteln mit Sachverständigen der beteiligten Erwerbskreise besetzt ist. Im Ein- vernehmen mit den Landeszentralbehörden bestimmt der Reichskanzler die Zahl der Prüfungsämter, deren Sitz, Zuständigkeit, Besetzung und Geschäftsordnung und beruft nach Anhörung von Vertretungen des Gewerbes die Sachverständigen, von denen tunlichst zwei Drittel ihre Tätigkeit als Ehrenamt ausüben sollen. Die Hebestellen, welche die Entscheidung des Prüfungsamts anrufen, haben ihm mit der Wertanmeldung und ihren Unterlagen eine Probe des zu prüfenden Weines zu übersenden. Jeder Inhaber von Wein ist verpflichtet, der Steuer- behörde die Entnahme einer Probe zum Zwecke der Prüfung zu gestatten. Für die entnommene Probe ist Vergütung nach dem angemeldeten Werte zu leisten. Das Prüfungsamt ist zu Erhebungen aller Art berechtigt, insbesondere zu örtlichen Besichtigungen und zur schriftlichen oder persönlichen Befragung des Abgebers und Verbrauchers über die näheren Umstände des Geschäftsabschlusses. Das Prüfungsamt ist auch befugt, sich für seine Ermittlungen der Handels- oder Landwirtschaftskammern oder der von diesen vorzuschlagenden Sachverständigen zu bedienen. § 9 Das Prüfungsamt setzt den der Steuerberechnung zugrunde zu legenden Wert fest und teilt ihn der Hebestelle mit. Die Entscheidung des Prüfungsamts ist endgültig. Absatzbeschränkung für Weintrauben und Traubemmaische § 10 Weintrauben, die zur Herstellung von Wein dienen sollen, und Trauben- maische dürfen nur an Hersteller oder Händler abgegeben und nur von solchen erworben oder aus dem Ausland eingeführt werden. Für Gegenden, in denen der Bezug der Weintrauben oder Traubenmaische durch Verbraucher zur Selbstkelterung landesüblich ist, können nach näherer Be- stimmung des Bundesrats Ausnahmen zugelassen werden. Steuerbefreiungen § 11 Nach näherer Bestimmung des Bundesrats ist von der Steuer befreit: 1. Traubenmost oder Traubenwein, hergestellt aus selbstgewonnenen Trauben oder aus Trauben oder Traubenmaische, die Weinbergsbesitzer zugekauft haben, sowie selbstgekelterte weinähnliche Getränke, zum Verbrauch im eigenen Haushalt und zur Verabreichung an die landwirtschaftlichen Arbeiter des eigenen Betriebs, soweit die Getränke nicht in verschlossenen Flaschen dem Verbrauche zugeführt werden;