—  835 — bei der Kellerbehandlung oder Lagerung verbrauchter Wein, soweit er nicht in verschlossenen Flaschen dem Verbrauche zugeführt wird; 3. Wein, der unter Steueraufsicht ausgeführt oder vernichtet wird; 4. Wein zur Herstellung von Schaumwein, Essig und Branntwein sowie von weinhaltigen Getränken, von entgeisteten Weinen und von ent- geisteten dem Weine ähnlichen Getränken; 5. Wein, der zu amtlichen Untersuchungen oder von wissenschaftlichen Anstalten zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet wird; 6. Wein, der beim Grenzübertritte mitgeführt und auf Grund der zoll- gesetzlichen Vorschriften als Reisebedarf oder Schiffsproviant zollfrei gelassen wird; 7. Wein, der zur Probe glasweise oder in Flaschen von weniger als 250 Kubikzentimeter Raumgehalt unentgeltlich abgegeben wird; 8. Wein, der ausschließlich für gottesdienstliche Zwecke bestimmt ist. Erstattung der Steuer § 12 Eine Erstattung der Steuer kann nach näherer Bestimmung des Bundesrats gewährt werden für Wein, der vom Lieferer nachweislich zurückgenommen worden ist. Stundung § 13 Gegen Sicherheitsleistung kann die Steuer bis zu sechs Monaten gestundet werden. Verjährung § 14 Ansprüche auf Zahlung oder Erstattung der Steuer verjähren in einem Jahre von dem Tage der Fälligkeit oder Entrichtung ab. Der Anspruch auf Nachzahlung eines hinterzogenen Steuerbetrags verjährt in drei Jahren. Die Verjährung wird durch jede von der zuständigen Behörde zur Geltend- machung des Anspruchs gegen den Zahlungspflichtigen gerichtete Handlung unterbrochen. II. Abschnitt Aberwachungomaßnahmen Anzeigepflicht § 15 Wer als Hersteller oder Händler Wein gewerbsmäßig in Verkehr bringen will, hat dies vor der Eröffnung des Betriebs nach näherer Bestimmung des