—  837 — Buchführung; Bestandsaufnahme § 20 Nach näherer Anordnung des Bundesrats haben die Betriebsinhaber über ihren Weinverkehr Buch zu führen. Sie sind verpflichtet, sich vor jeder Abgabe von Wein im Inland zu vergewissern, ob der Abnehmer gemäß § 15 steueramtlich angemeldet ist oder zu den Verbrauchern gehört, und haften für einen aus der Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Steuerausfall. Der Bundesrat kann im Falle des Bürfnisses die steueramtliche Überwachung des Weinverkehrs abweichend von den vorstehenden Vorschriften regeln und neben ihnen besondere Anordnungen treffen. Die Steuerbehörde kann Bestandsaufnahmen anordnen. Hierbei festgestellte Fehlmengen sind zu versteuern, soweit nicht dargetan wird, daß sie auf Umstände zurückzuführen sind, die eine Steuerschuld nicht begründen. Als steuerpflichtiger Wert gilt der Wert der Weinsorten, bei denen die Fehlmengen festgestellt worden sind. Kann nicht ermittelt werden, aus welchen Weinsorten die Fehlmengen her- rühren, so tritt Versteuerung zum Satze von einer Mark für das Liter oder die Flasche ein. § 21 Sind Betriebsinhaber wiederholt wegen Hinterziehung der Steuer bestraft worden, so kann ihr Betrieb besonderen Aufsichtsmaßnahmen unterworfen werden. Die Kosten fallen dem Betriebsinhaber zur Last. Die Einziehung der hierdurch erwachsenen Auslagen erfolgt nach den Vorschriften für die Beitreibung der Zölle und mit deren Vorzugsrechten. III. Abschnitt Strafvorschriften Weinsteuerhinterziehung § 22 Wer vorsätzlich die gesetzliche Steuer für Wein ganz oder zum Teil hinter- zieht oder einen ihm nicht gebührenden Steuervorteil erschleicht, wird wegen Weinsteuerhinterziehung mit einer Geldstrafe bestraft, die das Vierfache der Steuerverkürzung oder des Steuervorteils, mindestens aber fünfzig Mark beträgt. Versuch § 23 Der Versuch der Weinsteuerhinterziehung ist strafbar; die für die vollendete Tat angedrohte Strafe gilt auch für den Versuch. Bei dem Versuch ist die Strafe nach der Steuerverkürzung oder dem Steuervorteile zu bemessen, die bei Vollendung der Tat eingetreten wäre.