— 838 — § 24 Der Tatbestand des § 22 wird insbesondere dann als vorliegend an- genommen, 1. wenn innerhalb der vorgeschriebenen Frist die Menge des steuerpflich- tigen Weines nicht oder nicht richtig angemeldet oder wenn der steuer- pflichtige Wert des abgegebenen oder entnommenen Weines zu niedrig angegeben wird (§§ 7, 5); 2. wenn jemand beim Bezuge von Wein fälschlich angibt, daß sein Betricb gemäß § 15 angemeldet sei, oder wenn jemand sich fälschlich als Her- steller oder Händler anmeldet; 3. wenn Wein, für den Befreiung von der Steuer gewährt ist, zu anderen als den gestatteten Zwecken verwendet wird (§ 11); 4. wenn die nach § 20 vorgeschriebenen Bücher nicht oder wissentlich unrichtig geführt werden; 5. wenn mit der Abgabe von Wein begonnen wird, ehe der Betrieb an- gemeldet ist (§ 15); 6. wenn Wein in anderen als den angemeldeten Räumen hergestellt oder aufbewahrt wird (§ 15). Weinsteuerhehlerei § 25 Wer seines Vorteils wegen vorsätzlich Wein, hinsichtlich dessen eine Wein- steuerhinterziehung stattgefunden hat, ankauft, zum Pfande nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht, absetzt oder zu seinem Absatz mitwirkt, wird wegen. Weinsteuerhehlerei mit einer Geldstrafe in Höhe des vierfachen Betrags der Steuer, mindestens aber in Höhe von fünfzig Mark, bestraft. Der Versuch ist strafbar; § 23 findet entsprechende Anwendung. Geldstrafe § 26 Kann der Betrag der Steuerverkürzung oder des Steuervorteils, nach dem die Geldstrafe zu bemessen ist, nicht festgestellt werden, so ist auf eine Geldstrafe von fünfzig Mark bis fünfzigtausend Mark zu erkennen. Beihilfe und Begünstigung bei Übertretungen § 27 Liegt eine Übertretung vor, so werden die Beihilfe und die Begünstigung mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark bestraft.