— 840 — oder Lohne stehenden Personen sowie von ihren Familien- oder Haushaltsmitgliedern auf Grund dieses Gesetzes verwirkten Geldstrafen und Kosten des Strafverfahrens sowie für die nachzuzahlende Steuer. Die Haftung für die Geldstrafe und die Kosten tritt nicht ein, wenn die Zuwiderhandlung nachweislich ohne Wissen des Inhabers begangen worden ist; die Haftung ist jedoch auch in diesem Falle be- gründet, wenn es der Inhaber bei der Auswahl oder der Beaufsichtigung des Angestellten oder bei der Beaufsichtigung der Familien- oder Haushaltsmitglieder an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen oder wenn er aus der Tat einen Vorteil gezogen hat. Übertragung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit § 32 Betriebsinhaber, die den Betrieb nicht selbst leiten, können die Übertragung der ihnen obliegenden strafrechtlichen Verantwortlichkeit auf den Betriebsleiter bei der Steuerbehörde beantragen. Wird der Antrag genehmigt, so geht die strafrechtliche Verantwortlichkeit unbeschadet der im § 31 vorgesehenen Vertretungs- verbindlichkeit des Betriebsinhabers auf den Betriebsleiter über. Die Genehmigung ist jederzeit widerruflich. § 33 Läßt sich die Geldstrafe von dem Schuldigen nicht beitreiben, so kann die Steuerbehörde davon absehen, den für die Geldstrafe Haftenden in Anspruch zu nehmen, und die an Stelle der Geldstrafe tretende Freiheitsstrafe an dem Schuldigen vollstrecken lassen. Ersatzfreibeitsstrafe § 34 Die an die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tretende Freiheitsstrafe darf zwei Jahre, im Falle des § 30 drei Monate nicht übersteigen. Nachzahlung der Steuer § 35 Die Berechnung und die Verpflichtung zur Zahlung der Steuer wird durch das Strafverfahren nicht berührt. Strafe für Zuwiderbandlungen gegen die Vorschriften über die Absatzbeschränkung für Wein- trauben und Traubenmaische § 36 Wer den Vorschriften des § 10 zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe von fünfzig Mark bis zu zehntausend Mark bestraft. Die verbotswidrig erworbenen oder eingeführten Erzeugnisse sind einzuziehen, ohne Rücksicht darauf, ob sie den Verurteilten gehören und ob die Verfolgung oder die Verurteilung einer bestimmten Person ausführbar ist. Der § 28 findet entsprechende Anwendung.