— 841 — Zusammentreffen mehrerer Gesetzesverletzungen § 37 Trifft eine Steuerzuwiderhandlung mit einer nach einem anderen Gesetze strafbaren Handlung zusammen, so sind die in beiden Gesetzen angedrohten Strafen nebeneinander zu verhängen. Sind auf dieselbe Handlung mehrere Strafvorschriften dieses Gesetzes anwendbar, so ist die Strafe nach der Vorschrift festzusetzen, die die schwerste Strafe und bei ungleicher Strafart die schwerste Strafart androht. Doch darf auf kein niedrigeres Strafmaß und auf keine leichtere Strafart erkannt werden, als nach den anderen Vorschriften zulässig ist. Auch muß, wenn und insoweit eine der anwendbaren Vorschriften die Einziehung oder die Haftbarkeit dritter Personen vorschreibt, hierauf erkannt werden. Hat jemand mehrere selbständige Steuerzuwiderhandlungen begangen, so sind alle für diese Handlungen angedrohten Strafen nebeneinander zu verhängen; treffen mehrere Freiheitsstrafen zusammen, so ist auf eine Gesamtstrafe zu er- kennen, die in einer Erhöhung der verwirkten schwersten Strafe besteht, drei Jahre jedoch nicht übersteigen darf. Wenn und insoweit neben einer der ver- wirkten Einzelstrafen die Einziehung oder die Haftbarkeit dritter Personen vor- geschrieben ist, muß auch hierauf erkannt werden. Auch im Falle des Zusammentreffens darf die an die Stelle uneinbring- licher Geldstrafen tretende Freiheitsstrafe zwei Jahre nicht übersteigen. Verjährung § 38 Die Strafverfolgung von Weinsteuerhinterziehungen (§§ 22 bis 24), von Weinsteuerhehlerei § 25) und von Zuwiderhandlungen gegen die im § 10 getroffene Vorschrift verjährt in drei Jahren, die Strafverfolgung von Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz, die mit Ordnungsstrafen bedroht sind, in einem Jahre. Strafverfahren § 39 Für die Feststellung, Untersuchung und Entscheidung der Weinsteuervergehen sowie für die Strafmilderung und den Erlaß der Strafe im Gnadenwege kommen die Vorschriften zur Anwendung, nach denen sich das Verfahren wegen Vergehens gegen die Zollgesetze bestimmt. Der Erlös aus den eingezogenen Gegenständen und die nach den Vor- schriften dieses Gesetzes verwirkten Geldstrafen fallen der Kasse desjenigen Staates zu, von dessen Behörden die Strafentscheidung im ersten Rechtszug erlassen ist. 157*