— 842 — Verrechnung der Geldstrafe § 40 Ein im Strafverfahren eingegangener Geldbetrag ist im Verhältuis zur Reichskasse zunächst auf die Steuer zu verrechnen. IV. Abschnitt Besondere Vorschriften Ausgleichungsbeträge § 41 Für die außerhalb der Zollgrenze liegenden Teile des Reichsgebiets kann auf Antrag der Landesregierungen an Stelle der in diesem Gesetze vorgesehenen Steuer durch den Bundesrat die Zahlung eines Ausgleichungsbetrags an die Reichskasse zugelassen werden. Verwaltung § 42 Die Verwaltung und Erhebung der Weinsteuer liegt den Landesbehörden ob. Für die Verwaltungskosten wird aus der Reichskasse eine vom Bundesrate zu bestimmende Vergütung gewährt. Die Reichsbevollmächtigten für Zölle und Steuern und die Stations- kontrolleure haben in Beziehung auf dieses Gesetz dieselben Rechte und Pflichten, welche ihnen in Ansehung der Zölle und Verbrauchssteuern beigelegt sind. Zollanschlüsse § 43 Wein, der von einem Verbraucher aus den dem Zollgebiet angeschlossenen Staaten und Gebietsteilen eingeführt wird, ist spätestens beim Eintritt in das Inland zu versteuern. Vereinbarungen mit fremden Staaten § 44 Der Reichskanzler kann unter Zustimmung des Bundesrats mit fremden Regierungen wegen Einführung einer den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechen- den Steuer in den dem Zollgebiet angeschlossenen Staaten und Gebietsteilen, wegen Überweisung der Steuer für den im gegenseitigen Verkehr übergehenden Wein oder wegen Begründung einer Gemeinschaft Vereinbarungen treffen.