—  844  — sie zum Verbrauch im Inland bestimmt sind, nach näherer Bestimmung des Bundesrats einer in die Reichskasse fließenden Steuer in Höhe von zwanzig vom Hundert des Wertes. Die auf die Weinsteuer und die Nachsteuer bezüglichen Vorschriften dieses Gesetzes finden entsprechende Anwendung. VII. Abschnitt Zoll § 48 Die nachstehend genannten Nummern des Zolltarifs erhalten folgende Fassung: Zollsatz für Nummer 1 Doppel- zentner Zolltarifs Mark 45 Weintrauben: frisch (Tafeltrauben) ... 20 Keltertrauben; Weinmaische 40 180 Wein und frischer Most von Trauben, auch entkeimt: in Behältnissen bei einem Raumgehalte von 15 Liter oder mehr: mit natürlichem Weingeistgehalte; frischer Most 60 mit verstärktem Weingeistgehalte 70 in anderen Behältnissen: mit natürlichem Weingeistgehalte; frischer Most. ...... 75 mit verstärktem Weingeistgehalte .. ... .. ... . .. . . ... 80 Anmerkungen. 1. Neben den Zöllen der Nummer 180 sind die inneren Abgaben zu erheben. 2. Wein zur Herstellung von Schaumwein und Wermutwein unter Zollsicherung. . . ... . ..... . . . ... .. . . . . . . ... . ... 20 3. Wein zur Herstellung von Kognak oder Weinessig unter Zollsicherung . . .... .. . . .. .. .. 10 4. Wein mit einem Weingeistgehalte von mehr als 200 g in 1 Liter wird wie nicht besonders genannter Trinkbranntwein verzollt. 181 Most von Trauben, ohne oder mit Zuckerzusatz eingekocht oder sonst eingedickt (Tranbensirup), weingeistfrei, auch entkeimt; Rosinenextrakt ... 200 182 Weine mit Heilmittelzusätzen und andere zu Genußzwecken verwend- bare weinhaltige Getränke, auch mit Zusatz von Gewürzen oder Zucker: in Behältnissen bei einem Raumgehalte von 15 Liter oder mehr 60 in anderen Behältnisen 80