—  845 — Zollsatz für Nummer 1 Doppel- des Zolltarifs zentner 183 Obstwein, in Gärung begriffener Obstmost und andere gegorene, dem Weine ähnliche Getränke aus Frucht- oder Pflanzensäften oder Malzauszügen; Reiswein (Sake): in Behältnissen bei einem Raumgehalte von 15 Liter oder mehr in anderen Behältnisen 75 184 Schaumwein. 180 Anmerkung zu Nr. 181 bis 184. Neben den Zöllen sind die inneren Abgaben zu erheben. 185 Met; Milchwein (Kumyß) und Kefir-Kumyß; Getränke, ohne Zusatz von Branntwein oder Wein künstlich bereitet, anderweit nicht genannt: in Behältnissen bei einem Raumgehalte von 15 Liter oder mehr 24 in anderen Behältnisen ... 48 Anmerkung. Für die hierher gehörigen Getränke außer Met, Milchwein und Kefir-Kumyß ist neben dem Zolle die innere Abgabe zu erheben. VIII. Abschnitt Schlußvorschriften § 49 Für Rechnung von Bundesstaaten dürfen vom Zeitpunkt des Inkraft- tretens dieses Gesetzes ab Abgaben auf Wein und Traubenmost, ferner auf dem Weine ähnliche und auf weinhaltige Getränke nicht erhoben werden. Die ent- gegenstehenden Vorschriften unter Ziffer I und im § 2 der Ziffer II des Artikel 5 des Zollvereinigungsvertrags vom 8. Juli 1867 (Bundes-Gesetzbl. S. 81) werden aufgehoben. Diejenigen Bundesstaaten, die im Rechnungsjahr 1913 eine Wein- steuer für Landesrechnung erhoben haben, erhalten bis zum 30. Juni 1923 aus dem in ihrem Lande aufgekommenen Ertrage der Reichsweinsteuer eine Ent- schädigung in Höhe des durchschnittlich in den Landesrechnungsjahren 1893 bis 1912 nach den Landesrechnungen aufgekommenen Ertrags ihrer Landesweinsteuer. § 50 Hinsichtlich der Abgaben für Rechnung von Gemeinden und Körperschaften findet die Vorschrift in Ziffer I Abs. 1 bis 4 des Artikel 5 des Zollvereinigungs- vertrags vom 8. Juli 1867 auf Wein und Traubenmost, sowie auf dem Weine ähnliche und auf weinhaltige Getränke keine Anwendung.