—  846  — Das Gesetz, betreffend die Steuerfreiheit des verzollten ausländischen Weines und Obstweins in Elsaß-Lothringen, vom 15. Juli 1872 (Gesetzbl. für Elsaß- Lothringen S. 562) wird aufgehoben. § 51 Zur wissenschaftlichen Förderung der den Weinbau und die Weinbehandlung betreffenden Fragen darf aus der Weinsteuereinnahme ein Betrag bis zur Höhe von dreihunderttausend Mark für das Jahr nach näherer Bestimmung des Bundes- rats verwendet werden. Die Art der Verwendung des Betrags ist dem Reichstag nachzuweisen. Soweit beim Inkrafttreten dieses Gesetzes Verträge über Lieferung von Wein und Traubenmost, ferner von dem Weine ähnlichen und von weinhaltigen Getränken bestehen, ist der Abnehmer verpflichtet, dem Lieferer einen um den Betrag der Steuer erhöhten Preis zu zahlen. Soweit beim Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Abnehmer verpflichtet ist, bestimmte Ausschankpreise einzuhalten, ist der Abnehmer berechtigt, eine dem er- höhten Bezugspreis entsprechende Erhöhung der Ausschankpreise eintreten zu lassen. Die Vorschriften in Abs. 1, 2 finden keine Anwendung, wenn ausdrückliche- Vertragsbestimmungen entgegenstehen. § 53 Dieses Gesetz tritt einen Monat nach der Verkündung, hinsichtlich der §§ 29, 46 mit der Verkündung in Kraft. Das Gesetz tritt am 1. Juli 1923 außer Kraft. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Großes Hauptquartier, den 26. Juli 1918. (Siegel) Wilhelm Dr. Graf von Hertling