— 848 — Artikel 4 § 1 Abs. 3, §§ 3a und 30 des Schaumweinsteuergesetzes werden aufgehoben. Artikel 5 Im § 15 und im § 16 Abs. 2 Buchstabe c werden die Worte "oder Zoll- zeichen (§ 30)", im § 22 die Worte "oder unechte Zollzeichen (§ 30)" gestrichen, in § 22, im § 23, im § 25 Abs. 1 Ziffer 1 und im § 26 des Schaumweinsteuer- gesetzes die Worte „Schaumweinsteuer- oder Zollzeichen" durch "Schaumwein- steuerzeichen" ersetzt. Artikel 6 § 29 Abs. 1 des Schaumweinstenergesetzes erhält folgende Fassung: Schaumwein, der aus den dem Zollgebiet angeschlossenen Staaten und Gebietsteilen zum Verbrauch eingeht, ist spätestens beim Eintritt in das Inland mit den Steuerzeichen (§ 3) zu versehen. Artikel 7 Artikel 3 des Gesetzes zur Abänderung des Schaumweinsteuergesetzes vom 15. Juli 1909 wird aufgehoben. Artikel 8 Dieses Gesetz tritt einen Monat nach der Verkündung in Kraft. Schaumwein, der sich beim Inkrafttreten dieses Gesetzes außerhalb der Erzeugungsstätte (§ 3) oder einer Zollniederlage befindet, unterliegt nach näherer Bestimmung des Bundesrats einer Nachsteuer, die für Schaumwein aus Frucht- wein (§ 2 Abs. 1 unter a) sechzig Pfennig und für Schaumwein aus Traubenwein und schaumweinähnliche Getränke (§ 2 Abs. 1 unter b) drei Mark für die Flasche beträgt. Bereits entrichtete Steuerbeträge sind auf die Nachsteuer anzurechnen. Artikel 9 Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Text des Schaumweinsteuergesetzes vom 9. Mai 1902 15. Juli 1909, wie er sich aus den vorstehenden Änderungen ergibt, in fortlaufender Nummernfolge der Paragraphen als Schaumweinsteuer- gesetze mit dem Datum des vorliegenden Gesetzes durch das Reichs-Gesetzblatt bekannt zumachen. Soweit in anderen Gesetzen auf Vorschriften des Schaumweinsteuergesetzes verwiesen ist, treten die entsprechenden Vorschriften des vom Reichskanzler bekannt- gegebenen Textes an die Stelle.