—  851 — Entrichtung und Stundung der Steuer § 3 Zur Entrichtung der Steuer ist verpflichtet, wer steuerpflichtige Erzeugnisse herstellt und in Verkehr bringt oder wer sie aus dem Ausland einführt. Das gewerbsmäßige Abfüllen natürlicher Mineralwässer auf Gefäße gilt als Herstellung. Die Steuerpflicht tritt ein für inländische Erzeugnisse, sobald sie an Ab- nehmer geliefert oder innerhalb des Herstellungsbetriebs getrunken werden; die Steuer wird fällig am letzten des folgenden Monats. Wird die Zahlungspflicht wiederholt versäumt oder liegen Gründe vor, die den Eingang der Steuer gefährdet erscheinen lassen, so kann die Steuerbehörde die Bezahlung oder Sicherstellung der Steuer bei Eintritt der Steuerpflicht fordern. Von der Steuer werden befreit: 1. Erzeugnisse, welche unter Steueraufsicht ausgeführt werden; 2. Erzeugnisse der im § 2 Abs. 1 Ziffer 3, 4 bezeichneten Art, wenn sie gemäß näherer Bestimmung des Bundesrats unter Steueraufsicht an andere zur gewerbsmäßigen Herstellung steuerpflichtiger Getränke abgegeben werden; 3. Erzeugnisse, welche von den bei der Herstellung beschäftigten Personen iin den Räumen des Herstellungsbetriebs getrunken werden. Die Steuerpflicht für aus dem Ausland eingeführte Erzeugnisse tritt ein mit der Grenzüberschreitung; die Steuer wird fällig, sobald die Erzeugnisse zum freien Verkehr abgefertigt sind. Gegen Sicherheitsleistung kann die Steuer bis zu drei Monaten gestundet werden. § 4 Die steuerpflichtig gewordenen Erzeugnisse sind nach Art und Menge nach näherer Bestimmung des Bundesrats der Steuerbehörde schriftlich anzumelden. Verjährung der Steuer § 5 Ansprüche auf Zahlung oder Erstattung der Steuer verjähren in einem Jahre von dem Tage des Eintritts der Steuerpflicht oder Steuerentrichtung ab. Der Anspruch auf Nachzahlung eines hinterzogenen Steuerbetrags verjährt in drei Jahren. Die Verjährung wird durch jede von der zuständigen Behörde zur Geltend- machung des Anspruchs gegen den Zahlungspflichtigen gerichtete Handlung unter- brochen.