– 852 II. Abschnitt Überwachungsmaßnahmen Anzeigepflicht § 6 Wer steuerpflichtige Erzeugnisse herstellen und in Verkehr bringen will, hat dies vor der Eröffnung des Betriebs unter Bezeichnung der Erzeugnisse, deren Her- stellung beabsichtigt ist, der Steuerbehörde schriftlich anzuzeigen und gleichzeitig eine Beschreibung der Betriebs- und Lagerräume sowie der damit in Verbindung stehenden oder unmittelbar daran angrenzenden Räume, gegebenenfalls auch der außerhalb der Herstellungsbetriebe gelegenen Ausschankstätten, vorzulegen. Die Herstellung darf nur in den angemeldeten Betriebsräumen erfolgen. § 7 Jede Änderung in den angemeldeten Verhältnissen ist der Steuerbehörde binnen einer Woche schriftlich anzuzeigen. Betriebsinhaber, die den Betrieb nicht selbst leiten, haben der Steuer- behörde diejenigen Personen zu bezeichnen, die als Betriebsleiter in ihrem Namen zu handeln befugt sind. Die im folgenden für den Betriebsinhaber gegebenen Vorschriften gelten mit Ausnahme derjenigen im § 12 Satz 2 auch für den Betriebsleiter. Buchführung; Lagerung § 8 Die Betriebsinhaber haben über den Bezug der zur Herstellung der steuer- pflichtigen Erzeugnisse benutzten Rohstoffe, über deren Verwendung und über die daraus hergestellten Erzeugnisse und über den Absatz der Erzeugnisse Bücher zu führen, aus denen die einzelnen Bezüge, ihre Verwendung und der Verbleib der hergestellten Erzeugnisse deutlich ersichtlich sind. Fertige unversteuerte Erzeugnisse dürfen nur in den angemeldeten Räumen gelagert und verpackt werden; über die Herstellung und den Absatz sind nach näherer Bestimmung des Bundesrats Anschreibungen zu führen, die der Bestimmung der Steuerbehörde entsprechend aufzubewahren und den Beamten zugänglich zu halten sind. Die Bestände sind von Seit zu Zeit amtlich festzustellen und mit den An- schreibungen zu vergleichen. Von der Erhebung der Steuer für Fehlmengen ist