— 861 — In Nummer 212 des Zolltarifs ist hinter den Worten „zur Bereitung von Getränken“ einzuschalten: „anderweit nicht genannt,“ und es sind zu streichen : das Wort „Kaffee-“ in der zweiten Klammer, ferner die Worte „Auszug (Extrakt) von rohen Kaffeeschalen, sirupartig eingedickt)“ und die Worte „Kaffeepulver, gemischt mit gebranntem Zucker. VII. Abschnitt Schlußvorschrift § 40 Dieses Gesetz tritt einen Monat nach der Verkündung, hinsichtlich der §§ 20 und 37 mit der Verkündung in Kraft. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Großes Hauptquartier, den 26. Juli 1918. (Siegel) Wilhelm Dr. Graf von Hertling Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.