— 863 — Reichs-Gesetzblatt Jahrgang 1918 Nr. 98 Inha#: Biersteuergesetz S. 863. — Gesetz über den Bierzoll S. 885. — Gesetz über Bier- steuerausgleichungsbeträge. S. 886. (Nr. 6405) Biersteuergesetz. Vom 26. Juli 1918. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen II. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags für das innerhalb der Zollinie liegende Gebiet des Deutschen Reichs, jedoch mit Ausschluß der Königreiche Bayern und Württemberg, des Großherzogtums Baden, Elsaß-Lothringens, des Großherzoglich Sächsischen Vorder- gerichts Ostheim und des Herzoglich Sachsen-Coburg und Gothaischen Amtes Königsberg, was folgt: 1. Allgemeine Vorschriften Gegenstand der Biersteuer § 1 Bier, das im Geltungsbereiche dieses Gesetzes hergestellt wird, unterliegt einer in die Reichskasse fließenden Abgabe (Biersteuer). Befreiung § 2 Von der Biersteuer befreit ist Bier, das unter Steueraufsicht aus dem Geltungsbereiche dieses Gesetzes ausgeführt wird. Höhe der Steuer 83 Die Biersteuer beträgt für jedes Hektoliter der in einem Brauereibetrieb innerhalb eines Rechnungsjahrs hergestellten Biermenge von den ersten 2000 Hektolitern . . . .. . 10,00 Mark Reichs-Gesetzbl. 1918. Ausgegeben zu Berlin den 30. Juli 1918 160