in Betrieb genommenen Brauereien nach näherer Anordnung des Bundes- rats auf der Grundlage ihres durchschnittlichen Bierabsatzes in den Kalenderjahren 1912 und 1913 verteilt. Der Bundesrat bestimmt die Grund- sätze, nach denen die Jahresmengen für Brauereien, die in der Jeit vom 1. Ja- nuar 1914 bis zum 31. März 1918 neu in Betrieb genommen wurden, zu be- messen sind; er kann zur Vermeidung von Ungleichheiten oder Härten für einzelne Betriebe die Jahresmenge anderweit festsetzen. Übersteigt in einer Brauerei die Biererzeugung innerhalb eines Rech- nungsjahrs die der Brauerei zugewiesene Jahresmenge (Abs. 1), so erhöhen sich für die übersteigende Menge die Steuersätze des § 3 Abs. 1 und 2 während der ersten fünf Rechnungsjahre nach dem Inkrafttreten des Gesetzes auf das Dreifache, während der zweiten fünf Rechnungsjahre nach dem Inkrafttreten des Gesetzes auf das Zweifache. Die einem Brauereibetriebe zugewiesene Jahresmenge kann nach näherer Bestimmung des Bundesrats auf eine andere Brauerei, sofern sie vor dem 1. April 1918 in Betrieb genommen worden ist, ganz oder teilweise über- tragen werden. Teue Brauereien § 5 Für neue Brauereien, die nach dem 1. April 1918 in Betrieb genommen werden, erhöhen sich die Steuersätze im § 3 Abs. 1 und 2 „während der ersten fünf Rechnungsjahre nach dem Inkrafttreten des Gesetzes auf das Dreifache, während der zweiten fünf Rechnungsjahre nach dem Inkrafttreten des Gesetzes auf das Zweifache. Die Vorschrift im § 3 Abs. 2 findet sinngemäße Anwendung. Haustrunk und Hausbrauer § 6 Für Bier, das von Brauereien an ihre Angestellten und Arbeiter als Haustrunk gegen Entgelt oder unentgeltlich abgegeben wird, wird die Steuer nicht erhoben. Brauereien dürfen Bier, das nach dieser Vorschrift steuerfrei geblieben ist, an andere Personen als ihre Angestellten und Arbeiter nicht ab- geben. Für Personen, die obergäriges Bier nur für ihren Hausbedarf bereiten, wird, wenn sie in einem Rechnungsjahre nicht mehr als zwanzig Hektoliter Bier herstellen, die Steuer auf drei Mark für ein Hektoliter ermäßigt. Es ist ver- boten, Bier, das zum ermäßigten Satze versteuert worden ist, an nicht zum Haushalt gehörige Personen gegen Entgelt abzugeben. Bierverkäufer haben auf die Ermäßigung keinen Anspruch. 160*