— 868 —— als ob es sich um Bier handelt, dürfen nur solche Getränke in Verkehr gebracht werden, die gegoren sind und den Vorschriften im § 13 Abs. 1 bis 3 entsprechen. Bier, zu dessen Herstellung außer Malz, Hopfen, Hefe und Wasser auch Zucker verwendet worden ist, darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn die Ver- wendung von Zucker in einer dem Verbraucher erkennbaren Weise kundgemacht wird. Das Nähere bestimmt der Bundesrat. Einfachbier ( § 3  Abs. 2) darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn es in einer dem Verbraucher erkennbaren Weise als solches bezeichnet ist. Bier darf unter der Bezeichnung Starkbier oder einer sonstigen Bezeichnung, die den Anschein erweckt, als ob das Bier besonders stark eingebraut sei, nur in den Verkehr gebracht werden, wenn der Extraktgehalt der Stammwürze des Bieres nicht unter die festgesetzte Grenze herabgeht. Vollbier, dessen Stammwürzegehalt der Vor- schrift des § 3 Abs. 2 nicht entspricht, darf nicht in Verkehr gebracht werden. Zubereitungen § 15 Zur Herstellung von Bier bestimmte Zubereitungen, mit Ausnahme der im § 13 Abs. 2 bezeichneten, aus Zucker hergestellten Farbmittel und der im § 13 Abs. 3 bezeichneten Farbebiere, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden- II. Überwachungsvorschriften Bestellung eines Vertreters § 16 Inhaber von Betrieben, die nach dem Biersteuergesetze der steuerlichen Aufsicht unterliegen, haben die ihnen durch das Gesetz und die hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen auferlegten Verpflichtungen entweder selbst zu erfüllen oder einen geeigneten Vertreter zu bestellen. Die Bestellung eines Vertreters muß erfolgen, wenn der Inhaber an der Erfüllung der Verpflichtungen verhindert ist. Von der Bestellung eines Vertreters ist der Steuerbehörde Anzeige zu erstatten. Die Steuerbehörde entscheidet über die jederzeit widerrufliche Zulassung. des Vertreters. Wenn und solange der Forderung der Steuerbehörde zur Bestellung eines geeigneten Vertreters nicht entsprochen wird, kann der Betrieb der Brauerei untersagt werden. Erstmalige Betriebsanmeldung § 17 Wer in den Besitz einer Brauerei oder eines nach dem Biersteuer- gesetze der Steueraufsicht unterliegenden Betriebs gelangt, hat dies innerbalb- acht Tagen nach der Besitzerlangung der Steuerbehörde anzuzeigen.