— 870 — Aufbewahrung der Vorräte an Braustoffen (23 Inhaber von Brauereien dürfen Vorräte an Malzschrot und Zucker, soweit sie nach dem Ermessen der Steuerbehörde den Bedarf des eigenen Haushalts übersteigen, nur an bestimmten, ein für allemal vorher anzuzeigenden geeigneten Orten aufbewahren. Die Aufbewahrungsorte stehen ohne Ausnahme unter Aufsicht der Steuerbehörde. Derpflichtung zum Halten von Malzmühlen (24 Die Inhaber 1. der am 1. April 1918 bestehenden Brauereien, in denen das Gesamt- gewicht der nach dem Brausteuergesetze vom 15. Juli 1909 steuer- pflichtig gewordenen Braustoffe 500 Dopxelzentner im Durchschnitt der Rechnungsjahre 1912 und 1913 oder in einem späteren Rechnungs- jahre bis zum Inkrafttreten des Gesetzes überstiegen hat oder in denen. nach dem Inkrafttreten des Gesetzes in einem Rechnungsjahre die her- gestellte Biermenge 3000 Hektoliter übersteigt, 2. der nach dem 1. Aprik 1918 errichteten Braucreien sind verpflichtet, in der Brauerei selbst oder in räumlicher Verbindung mit ihr cigene Mühlenwerke oder Malzquetschen mit einer zugelassenen selbsttätigen Ver- wiegungsvorrichtung zu halten und ausschließlich zum Schroten des in ihrer Brauerei zur Bierbereitung bestimmten Malzes zu benutzen. Die Verpflichtung entsteht für die Inhaber der im Abs. 1 Jiffer 1 be- zeichneten Brauereien am 1. Oktober 1918 oder nach Ablauf desjenigen Rechnungs- jahrs, in dem die Gesamtmenge des steuerpflichtig gewordenen Bieres zuerst 3000 Hektoliter übersteigt. Bei einer voraussichtlich nicht andauernden Uber- steigung dieser Grenze oder, wenn die räumlichen Verhältnisse den Einbau der Malzsteuermühle mit Verwiegungsvorrichtung ohne Aufwendung erheblicher Kosten nicht gestatten, soll die Steuerbehörde die Verpflichtung erlassen. Die Inhaber anderer als der im Abs. 1 bezeichneten Brauereien, die in ihrer Brauerei das zur Bierbereitung bestimmte Malz auf eigenen Mühlen- werken oder Malzquetschen schroten, sind verpflichtet, die Malzmühle mit einer zugelassenen selbsttätigen Verwiegungsvorrichtung zu versehen. Die Verpflichtung entsteht am 1. Oktober 1918; sie soll von der Steuerbehörde erlassen werden, wenn wegen der Beschaffenheit der Malzmühle oder der räumlichen Verhältnisse die steuersichere Anbringung der Verwiegungsvorrichtung nicht oder nur mit er- heblichen Kosten möglich ist.