— 871 — Die Inhaber anderer als der im Abs. 1 und 3 bezeichneten Brauereien sind zur Aufstellung von Malzmühlen mit selbsttätigen Verwiegungsvorrichtungen in ihren Brauereien. und zur Bestreitung der durch den Einbau dieser Mühlen entstehenden Kosten verpflichtet, wenn die räumlichen Verhältnisse den Einbau ohne Aufwendung erheblicher Kosten gestatten und die Malzmühlen nebst Ver- wiegungsvorrichtungen von der Biersteuergemeinschaft kostenlos geliefert werden. In anderen als den im Abs. 1, 3 und 4 bezeichneten Fällen kann In- habern von Brauereien von der Steuerbehörde die Verpflichtung zur Aufstellung einer Malzmöhle mit selbsttätiger Verwiegungsvorrichtung auferlegt werden, wenn sie sich einer Gefährdung der Biersteuer schuldig machen oder den Uberwachungs- vorschriften dieses Gesetzes und der hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen fortgesetzt zuwiderhandeln. Wenn und solange die Inhaber von Brauereien in Erfüllung der Ver- pflichtung säumig sind, kann ihnen die Bierbereitung untersagt werden. Die Verpflichtung geht im Falle eines Wechsels im Besitze der Brauerei auf den neuen Inhaber über und erlischt nicht durch spätere Verminderung der Biererzeugung. Aufstellungsort und Einrichtung der Malzmühlen und der selbsttätigen Verwiegungsvorrichtungen unterliegen der Genehmigung der Steuerbehörde. Die Verwiegungsvorrichtungen müssen mit den Malzmühlen in feste Ver- bindung gebracht und beide so eingerichtet sein, daß nach Anlegung des steuer- amtlichen Verschlusses ohne Anwendung erkennbarer Gewalt Malz nur zum Mahl- werk gelangen kann, nachdem es die Verwihgungsvorrichtung durchlaufen hat. Pflichten der Brauer mit Malzmühlen § 25 Inhaber von Brauereien, die gemäß § 24 zur Aufstellung von Malz- mühlen mit selbsttätiger Verwiegungsvorrichtung verpflichtet sind, dürfen zur Bierbereitung nur Malz verwenden, das auf der Malzmühle geschrotet worden ist. Die Benutzung der Malzmühle durch andere oder das Ablassen von ge- schrotetem Malze an andere ist nur mit Genehmigung der Steuerbehörde statthaft. Besitzen Inhaber von Brauereien außer der von der Steuerbehörde zum Schroten des Braumalzes genehmigten Malzmühle noch andere, für sonstige Zwecke bestimmte, zum Schroten von Malz geeignete Vorrichtungen (Futterschrot- mühlen usw.) oder wollen sie sich solche beschaffen, so haben sie hiervon der Steuerbehörde Anzeige zu erstatten und sich den für die Benutzung dieser Vor- richtungen etwa angeordneten Maßnahmen zu unterwerfen. Beschädigung der Malzmühle § 26 Beschädigungen der Malzmühle oder der selbsttätigen Verwiegungsvor- richtung, die die Benutzung unterbrechen oder die Sicherheit des Verwiegungs- Reichs-Gesetzbl. 1918. 161