— 875 — Hinterlegung von Mustern der Steuerbehörde angemeldet worden sind. Auf den Gefäßen muß der Name und Ort der Brauerei, in der das Bier hergestellt ist, angegeben sein. · Bestandsaufnahme § 36 Nach näherer Bestimmung des Bundesrats werden in den Brauereien Bestandsaufnahmen vorgenommen. Fehlmengen an Bier, die sich hierbei gegen- über den in der Brauerei geführten Anschreibungen ergeben, sind zu versteuern, soweit nicht dargetan wird, daß sie auf Umstände zurückzuführen sind, die eine Steuerschuld nicht begründen. Abfindung § 37 Inhaber von Brauereien, in denen in einem Rechnungsjahre nicht mehr als 500 Hektoliter Bier hergestellt werden und die vor dem 1. April 1918 betriebs- fähig hergerichtet worden sind, sowie Brauer, die die Steuerermäßigung des § 6 Abs. 2 genießen (Hausbrauer), können abgefunden werden; auf sie finden alsdann die Vor- schriften in dem § 8 Abs. 2, §§ 10, 11 Abs. 1 und §§ 33 bis 36 keine Anwendung. Abgefundenen Brauern kann die Führung von Anschreibungen über die erzeugten Biermengen auferlegt werden. Die Biersteuer ist von abgefundenen Brauern nach näherer Bestimmung des Bundesrats von der Biermenge, die aus den zur Bier- bereitung angemeldeten Stoffmengen hergestellt werden kann, im voraus durch die Verwaltungsbehörde bindend festzusetzen und, soweit nicht Stundung eintritt, spätestens am siebenten Tage des zweiten auf die Festsetzung folgenden Monats zu entrichten. Bierausschank und Bierhandel der Brauereien § 38 Findet in Verbindung mit einer Brauerei Ausschank von Bier oder Handel mit fremdem Biere statt, so kann der Bundesrat besondere überwachungsmaß- nahmen treffen. Steueraufsicht, Gegenstand und Umfang § 39 Die Brauereien und der Ausschank von Bier in Verbindung mit einer Brauerei unterliegen der Steueraufsicht. Die Steuerbeamten sind befugt, in den Betriebs- und Lagerräumen einer Brauerei, in den an die Brauerei anstoßenden, mit ihr in Verbindung stehenden Räumen sowie in den Räumen, in denen ein Ausschank von Bier in Verbindung mit einer Brauerei stattfindet, Nachschau zu halten. Die Steuer- beamten sind insbesondere berechtigt, die zum Wiegen der Braustoffe bestimmten