— 878 — § 45 Der Biersteuerhinterziehung wird gleichgeachtet, wenn in einer Brauerei, die zur Aufstellung einer Malzmühle mit selbsttätiger Verwiegungsvorrichtung verpflichtet ist, ohne Genehmigung der Steuerbehörde Malz zur Verwendung gelangt, das auf einer anderen Mahlvorrichtung als der für die Brauerei genehmigten Malzmühle ge- schrotet worden, oder das (ausgenommen der Fall des § 26) nicht durch die mit der Malzmühle verbundene selbsttätige Verwiegungs- vorrichtung gegangen ist; 2. wenn in einer solchen Brauerei die Malzmühle mit selbsttätiger Ver- wiegungsvorrichtung in ihrer regelmäßigen Tätigkeit derart vorsätzlich gestört wird, daß das Gewicht des geschroteten Malze von dem Zählwerk entweder gar nicht oder zu gering angegeben wird 3. wenn der Inhaber einer solchen Brauerei, obwohl er weiß, daß das. Zählwerk der selbsttätigen Verwiegungsvorrichtung seiner Malzmühle das Gewicht des Malzes nicht oder zu niedrig angibt, die Malzmühle zum Schroten benutzt oder benutzen läßt, ohne einen glaubwürdigen Zeugen zuzuziehen und unter dessen Mitbeurkundung das Gewicht des Malzes im Mahlbuch anzuschreiben; 4. wenn dem Biere verbotswidrig (§ 13 Abs. 7) Wasser zugesetzt wird; 5. wenn dem Verbot im § 13 Abs. 8 zuwider Bier vermischt oder dem Biere Zucker zugesetzt wird; 6. wenn fertiges unversteuertes Bier vom Hersteller in anderen als den genehmigten Räumen abgefüllt oder gelagert wird (§ 34 Abs. 1) 7. wenn Bier in Fässern oder Gefäßen aus der Brauerei entfernt wird, die den Vorschriften im § 35 nicht entsprechen; 8. wenn den Vorschriften über die Überwachung des Bierausschankes oder des Bierhandels einer Brauerei zuwidergehandelt wird. Biersteuerhehlerei § 46 Wer seines Vorteils wegen vorsätzlich Bier, hinsichtlich dessen eine Bier- steuerhinterziehung stattgefunden hat, ankauft, zum Pfande nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht, absetzt oder zu seinem Absatz mitwirkt, wird wegen Biersteuerhehlerei mit einer Geldstrafe in Höhe des vierfachen Betrags der Steuer, mindestens aber in Höhe von fünfzig Mark bestraft. Der Versuch ist strafbar; § 43 findet entsprechende Anwendung. Geldstrafe § 47 Kann der Betrag der Steuerverkürzung oder des Steuervorteils, nach dem die Geldstrafe zu bemessen ist, nicht festgestellt werden, so ist auf eine Geldstrafe von fünfzig Mark bis fünfzigtausend Mark zu erkennen.