— 881 — Ersatzfreiheitsstrafe § 56 Die an die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tretende Freiheitsstrafe darf zwei Jahre, im Falle des § 52 drei Monate nicht übersteigen. Nachzahlung der Steuer § 57 Die Berechnung und die Verpflichtung zur Zahlung der Biersteuer wird durch das Strafverfahren nicht berührt. Zusammentreffen mehrerer Gesetzesverletzungen § 58 Trifft eine Steuerzuwiderhandlung mit einer nach einem anderen Gesetze strafbaren Handlung zusammen, so sind die in beiden Gesetzen angedrohten Strafen nebeneinander zu verhängen. Sind auf dieselbe Handlung mehrere Strafvorschriften dieses Gesetzes anwendbar, so ist die Strafe nach der Vorschrift festzusetzen, die die schwerste Strafe und bei ungleicher Strafart die schwerste Strafart androht. Doch darf auf kein niedrigeres Strafmaß und auf keine leichtere Strafart erkannt werden, als nach den anderen Vorschriften zulässig ist. Auch muß, wenn und insoweit eine der anwendbaren Vorschriften die Einziehung oder die Haftbarkeit dritter Personen vorschreibt, hierauf erkannt werden. Hat jemand mehrere selbständige Steuerzuwiderhandlungen begangen, so sind alle für diese Handlungen angedrohten Strafen nebeneinander zu ver- hängen; treffen mehrere Freiheitsstrafen zusammen, so ist auf eine Gesamtstrafe zu erkennen, die in einer Erhöhung der verwirkten schwersten Strafe besteht, drei Jahre jedoch nicht übersteigen darf. Wenn und insoweit neben einer der ver- wirkten Einzelstrafen die Einziehung oder die Haftbarkeit dritter Personen vor- geschrieben ist, muß auch hierauf erkannt werden. Auch im Falle des Zusammentreffens darf die an die Stelle unein- bringlicher Geldstrafen tretende Freiheitsstrafe zwei Jahre nicht übersteigen. Verjährung § 59 Die Strafverfolgung von. Biersteuerhinterziehungen (§§ 42 bis 45), von Biersteuerhehlerei (§ 16) und von Zuwiderhandlungen gegen die in den §§ 13 und 15 getroffenen Vorschriften (§ 50) verjährt in drei Jahren, die Strafver- folgung von Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz, die mit Ordnungsstrafen bedroht sind, in einem Jahre. Strafverfahren § 60 Für die Feststellung, Untersuchung und Entscheidung der Biersteuer- vergehen sowie für die Strafmilderung und den Erlaß der Strafe im Gnaden- 162*