— 884 — Biersteuer nur in dem Betrage zu entrichten, um den sie die Belastung des Bieres mit Brausteuer übersteigt. Die näheren Bestimmungen trifft der Bundesrat. § 70 Die Kosten für die erstmalige Aufstellung von Malzmühlen werden Inhabern der im § 24 Abs. 1 Ziffer 1 bezeichneten Brauereien und die Kosten für die erstmalige Anbringung von selbsttätigen Verwiegungsvorrichtungen werden Inhabern der im § 24 Abs. 3 bezeichneten Brauereien nach näherer Anordnung des Bundesrats von der Biersteuergemeinschaft erstattet. Im Falle des § 24 Abs. 5 findet eine Kostenerstattung nicht statt. Der Bundesrat ist ermächtigt, den Inhabern anderer als der im § 24 bezeichneten Brauereien die Kosten für die Aufstellung eigener Malzmühlen mit selbsttätiger Verwiegungsvorrichtung bis zur Hälfte auf Rechnung der Biersteuer- gemeinschaft zu erstatten, wenn die Aufstellung freiwillig innerhalb zweier Jahre nach dem Inkrafttreten des Gesetzes erfolgt. § 71 Soweit beim Inkrafttreten dieses Gesetzes Verträge über Lieferung von Bier durch Brauer oder Bierhändler bestehen, ist der Abnehmer verpflichtet, dem Brauer oder Bierhändler einen Zuschlag zum Hektoliterpreis in dem Betrage zu zahlen, um den die Steuer für ein Hektoliter des zu liefernden Bieres durch. dieses Gesetz erhöht wird. Gegenüber Bierhändlern besteht diese Verpflichtung nicht, soweit der Bierhändler dem Brauer einen erhöhten Hektoliterpreis nicht zu entrichten hat. Soweit beim Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Bierabnehmer vertraglich verpflichtet ist, bestimmte Ausschankpreise einzuhalten, ist der Abnehmer berechtigt, eine dem erhöhten Bezugspreis entsprechende Erhöhung der Ausschankpreise ein- treten zu lassen. Die Vorschriften in den Abs. 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn aus- drückliche Vertragsbestimmungen entgegenstehen. § 72 Werden Arbeiter oder nach dem Versicherungsgesetze für Angestellte ver- sicherungspflichtige Angestellte eines Brauereibetriebs dadurch beschäftigungslos oder erleiden sie dadurch eine Verminderung ihres Arbeitsverdienstes, daß die dem Betriebe zugewiesene Jahresmenge nach dem Inkrafttreten des Gesetzes ganz oder teilweise auf eine andere Brauerei übertragen wird (§ 4 Abs. 3), so hat der über- tragende Brauereibesitzer ihnen den entstehenden Einnahmeausfall für die Dauer von sechsundzwanzig Wochen zu ersetzen. Für Streitigkeiten hierüber sind, wo Gewerbe- oder Kaufmannsgerichte bestehen, diese, sonst die Amtsgerichte zuständig. Dasselbe gilt für Kriegsteilnehmer, die bei Ausbruch des Krieges in einem solchen Betrieb als Arbeiter oder Angestellte beschäftigt waren und die unmittelbar vor ihrem Eintritt in das Heer mindestens ein Jahr lang in diesem Beschäftigungsverhält-