— 888 — gehörenden oder von ihnen betriebenen Wirtschaften verfüttert werden und der so gewonnene Dünger vollständig auf dem den Eigentümern oder Besitzern der Brennerei gehörenden oder von ihnen bewirtschafteten Grund und Boden ver- wendet wird, soweit die Brennereien nicht wegen ihrer Verbindung mit Hefen- gewinnung zu den gewerblichen Brennereien gehören (§ 6). In den nach dem 1. September 1902 betriebsfähig hergerichteten Brennereien müssen außerdem die zur Verarbeitung kommenden Rohstoffe an Kartoffeln und Getreide, mit Ausnahme von Roggen, Weizen, Buchweizen, Hafer und Gerste, in der Hauptsache von den Eigentümern oder Besitzern der Brennerei selbst gewonnen sein. Bei Genossenschaftsbrennereien, die als solche nach dem 1. Sep- tember 1902 entstanden sind, müssen ferner die so gewonnenen Rohstoffe in der Hauptsache von den einzelnen Teilnehmern nach Verhältnis ihrer Beteiligung an der Brennerei geliefert und außerdem die sämtlichen Betriebsrückstände von den Teilnehmern in diesem Verhältnis verfüttert werden. Der Bundesrat wird er- mächtigt, im Falle von Mißernten und für Genossenschaftsbrennereien, die vor dem 1. September 1907 als solche bestanden haben, Ausnahmen von den Vorschriften über die Gewinnung der Rohstoffe zu gestatten. § 3 Nach näherer Bestimmung des Bundesrats kann der Brennereibetrieb als landwirtschaftlicher auch dann behandelt werden, wenn Schlempe oder Dünger vorübergehend veräußert oder wenn neben Kartoffeln und Getreide im Zwischen- betriebe nichtmehlige Stoffe allein verarbeitet werden. § 4 Obstbrennereien Als Obstbrennereien gelten die Brennereien, die ausschließlich Obst, Beeren, Wein, Weinhefe, Most, Wurzeln oder Rückstände davon verarbeiten. § 5 Laugenbrennereien Als Laugenbrennereien gelten die Brennereien, die ausschließlich Ablaugen der Zellstoffgewinnung verarbeiten. § 6 Gewerbliche Brennereien Als gewerbliche Brennereien gelten die Brennereien, die weder zu den landwirtschaftlichen Brennereien noch zu den Obstbrennereien oder den Laugen- brennereien gehören, sowie die Brennereien, die Hefe erzeugen. Brennereien, die bereits vor dem 1. April 1909 als landwirtschaftliche Brennereien mit Hefenerzeugung betrieben sind, gelten auch fernerhin als land- wirtschaftliche Brennereien, solange sie die Bedingungen der §§ 2 und 3 erfüllen.