— 890 — an die in dem Haushalt oder in dem Betriebe beschäftigten Personen zum eigenen Verbrauch abgegeben wird, unterliegt er außerdem dem Freigeld (§§ 117 ff.). § 12 Befreiung von der Ablieferung Verschlußbrennereien ist die Ablieferung des Branntweins auf Antrag ganz oder teilweise zu erlassen und der Branntwein gegen Entrichtung des Branntwein- aufschlags zur eigenen Verwertung zu überlassen, soweit es sich um Branntwein handelt, der lediglich aus den im § 4 genannten Stoffen hergestellt ist. Das gleiche gilt für Kornbranntwein (§ 151). Von der Ablieferungspflicht befreiter Branntwein muß ausgeführt oder zu freigeldpflichtigem Trinkbranntweine verarbeitet werden. Branntweinaufschlag § 13 Der Branntweinaufschlag besteht 1. regelmäßig in dem Unterschiede zwischen dem sich aus den Vorschriften der §§ 96 92, 94 bis 100 und 103 ergebenden Branntweinübernahmepreis und dem regelmäßigen Branntweinverkaufpreise (§ 107 Abs. 1 Nr. 1) 2. bei Brennereien mit einer Jahreserzeugung von nicht mehr als 4 Hektoliter in einem festen Satze, der beträgt bei einer Jahreserzeugung von nicht mehr als 5 Liter Weingeist 4 Mark von mehr als 5 Liter, aber nicht mehr als 50 Liter Weingeist 6 Mark von mehr als 50 Liter, aber nicht mehr als 4 Hektoliter Weingeist         8 Mark für das Liter Weingeist. § 14 Der Branntweinaufschlag wird fällig: 1. für den in Abfindungsbrennereien hergestellten Branntwein mit dessen Gewinnung, 2. für den in Verschlußbrennereien hergestellten Branntwein, soweit nicht nach § 15 zu verfahren ist, mit dessen Abfertigung aus der amtlichen Überwachung und Überlassung an den Brennereibesitzer. Der Branntweinaufschlag ist zu entrichten: im Falle zu 1 drei Monate nach Schluß des Monats oder nach Be- stimmung des Bundesrats nach Schluß des Vierteljahrs, in dem der Betrieb stattgefunden hat, im Falle zu 2 drei Tage, nachdem der Betrag dem Zahlungspflichtigen mitgeteilt ist. Wird die Zahlungsfrist wiederholt versäumt oder liegen Gründe vor, die den Eingang des Branntweinaufschlags gefährdet erscheinen lassen, so kann die Steuerbehörde Vorausbezahlung oder Sicherstellung des Branntweinaufschlags verlangen.