— 900 — Brennereien, die, ohne durch Änderung der Art und des Umfanges ihrer Betriebe dazu gezwungen zu sein, kleinere Sammelgefäße durch solche von mindestens 150 Hektoliter Raumgehalt ersetzen, könncn die Kosten ganz oder teilweise erstattet werden, wenn die Anschaffung für die Verwaltung vorteilhaft ist. Erstattung von Baukosten § 54 Der Bundesrat wird ermächtigt, in den Fällen des § 53 aus Gründen der Billigkeit auch die Kosten der auf Verlangen der Steuerbehörde ausgeführten baulichen Änderungen ganz oder teilweise durch die Monopolverwaltung erstatten zu lassen, sofern der Brennereibesitzer sich innerhalb fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Ausführung der Änderungen verpflichtet. § 55 Der Bundesrat wird ermächtigt, die Kosten des Baues und der inneren Einrichtung von Obstgemeinschaftsbrennercien (§ 29) ganz oder teilweise durch die Monopolverwaltung erstatten zu lassen. § 56. Betriebsführung Der Bundesrat trifft Bestimmungen über die Betriebsführung und die Benutzung der Geräte. § 57 Betriebsanmeldung Eröffnung, Einstellung, Wiederaufnahme, Art, Umfang und Änderung des Betriebs sind der Steuerbehörde im voraus schriftlich anzumelden. Die näheren Bestimmungen über Form, Inhalt, Aufbewahrung und Be- folgung der Betriebsanmeldung trifft der Bundesrat. Betriebsunterbrechung; Verschluß. und Geräteverletzung § 58 Wird der Brennereibetrieb unterbrochen oder ein amtlicher Verschluß oder einer derjenigen Teile der Brennereigeräte einschließlich der Sammelgefäße und der Meßuhr verletzt, aus denen weingeisthaltige Dämpfe oder Branntwein heimlich abgeleitet oder entnommen werden können, oder tritt eine Störung im Gange der Meßuhr ein, so hat der Brennereibesitzer dies alsbald der Steuerbehörde schriftlich anzuzeigen. § 59 . Ist durch die Verletzung ein Zugang zu dem Weingeist ermöglicht oder die regelmäßige Tätigkeit der Meßuhr beeinflußt worden, so hat die Steuer. behörde die erforderlichen Maßnahmen zu treffen; äußerstenfalls kann sie an-