— 902 — § 66 Den Oberbeamten der Steueerverwaltung sind die Bücher und Schriftstücke über die Beschaffung der Rohstoffe und die Herstellung des Branntweins, bei landwirtschaftlichen Brennereien auch über den Wirtschaftsbetrich auf Erfordern zur Einsicht vorzulegen. § 67 Ist der Brennereibesitzer wegen Hinterziehung bestraft worden, so kann die Brennerei besonderen Aufsichtsmaßnahmen unterworfen werden. Die Kosten fallen dem Brennereibesitzer zur Last; sie werden nach den Vorschriften über das fahren für die Beitreibung der Zölle und mit dem Vorzugsrechte der letzteren eingezogen. § 68 Betriebsleiter Brennereibesitzer, die den Betrieb nicht selbst leiten, haben der Steuer- behörde diejenigen Personen zu bezeichnen, die als Betriebsleiter in ihrem Namen zu handeln befugt sind. Die in den §§ 65, 66 und im §# 67 Satz 1 für den Brennereibesitzer ge- gebenen Vorschriften gelten auch für den Betriebsleiter. § 69 Andere Betriebe unter amtlicher Überwachung Die Vorschriften in den §§ 62 bis 68 sind nach näherer Bestimmung des Bundesrats sinngemäß auch anzuwenden auf Betriebe, die unter amtlicher Über- wachung stehenden Branntwein oder unter amtlicher Überwachung stehende Branntweinerzeugnisse lagern, bearbeiten oder weiterverarbeiten. Den Ober- beamten der Steuerverwaltung sind die auf den Bezug des Branntweins und die Herstellung und Abgabe der Branntweinerzeugnisse sich beziebenden Geschäfts- bücher und Geschäftspapiere auf Erfordern zur Einsicht vorzulegen. § 70 Hefenbetriebe ohne Branntweingewinnung Betriebe, die im weingeistigen Gärungsverfahren Hefe herstellen und für die ein Brennrecht nicht festgesetzt ist, sind der Steuerbehörde anzumelden und anterliegen einer vom Bundesrate festzusetzenden Überwachungsgebühr. IV. Abschnitt Die Verwaltung des Branntweinmonopols Monopolamt und Verwertungsstelle § 71 Das Branntweinmonopol wird unter der Aufsicht des Reichskanzlers von einem Leiter, dem Monopolamt (§ 73) und der Verwertungsstelle (§ 74) ver-